Re:Re: ÜStd-Geltendmachung nach Austritt

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Hallo Karin!

Bezüglich Verfall von Überstundenentgelt gibt’s eine interessante Textpassage im Buch „Arbeitsrecht für Arbeitgeber“ von Thomas Rauch:

„Um den Verfall des Überstundenentgelts zu verhindern, muss der AN die Zahlung des Überstundenentgelts unter der Bezeichnung der Zahl und der zeitlichen Lagerung der Überstunden begehren (OGH 9 Ob A 188/95 = ARD 4723/30/96).
Zeitaufzeichnungen, die lediglich Kontrollzwecken dienen, sind keine Geltendmachung, weil die Geltendmachung ein ernstliches Fordern der Leistung (bzw. des Überstundenentgelts) voraussetzt (OGH 9 Ob A 149/93 ebenso Tageslisten für eine Nachkalkulation OGH 9 Ob A 300/01 k).
Werden nun Ansprüche lediglich in einer solchen Form begehrt, dass von einer Geltendmachung im vorgenannten Sinn nicht gesprochen werden kann, so kann ein solches Begehren den Lauf der Verfallsfrist nicht hemmen.“

Somit sollten, nachdem die Frist lt. KV abgelaufen ist, diese Stunden nicht mehr nachbezahlt werden müssen.
Einziger Haken an dieser Sache: Dieser Passus im KV, dass betriebliche Arbeitsaufzeichnungen als Geltendmachung gelten.

Ich hoffe trotzdem, dass du damit etwas anfangen kannst.

Schönes Wochenende!

Roland