Re:Re: Pfändbarkeit von steuerpflichtigen Diäten

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Diäten dürfen in der Lohnverrechnung bis zu jenem Betrag gänzlich pfändungsfrei gehalten werden, der im Steuerrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im einschlägigen Kollektivvertrag vorgesehen ist (siehe § 292j Abs 3 Exekutionsordnung). Unpfändbarkeit besteht daher nur insoweit, als zumindest in einem der 3 genannten Bereiche eine betragsmäßige Deckung gegeben ist.
Ist daher in Ihrem Fall kein Kollektivvertrag anwendbar und ist SV- sowie Lohnsteuerpflicht gegeben, ergibt sich praktisch daraus, dass die SV- bzw lohnsteuerpflichtigen Diäten NICHT als UNPFÄNDBAR behandelt werden dürfen. Diese müssen daher ganz normal zur lohnpfändungsrechtlichen Berechnungsgrundlage hinzugerechnet werden.