Re:Re: nach ausgesprochener Kündiung (AG) – Schwangerschaft

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#72991
Roland
Teilnehmer

Hallo!

Dazu ein Auszug aus der ASoK
ASoK 2010, 335 Die Schutzfristproblematik in der Sozialversicherung

4. Anspruch auf Wochengeld
4.1. Grundsätzliches
§ 122 Abs. 3 ASVG enthält für den Versicherungsfall der Mutterschaft eine eigene Schutzfristbestimmung.17 Gem. § 122 Abs. 3 ASVG sind – über die Bestimmungen des Abs. 2 leg. cit. hinaus – Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn

der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt,

der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls18 in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung fällt und

die Pflichtversicherung mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate ununterbrochen bestanden hat.19

Der Versicherungsschutz geht jedoch – trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen – verloren, wenn die Pflichtversicherung aufgrund einer einvernehmlichen Lösung des Arbeitsverhältnisses, einer Kündigung durch die Arbeitnehmerin, eines unberechtigten vorzeitigen Austritts oder einer verschuldeten Entlassung geendet hat oder wenn die Arbeitnehmerin aus einem dieser Gründe unmittelbar im Anschluss an einen Zeitraum des Bezuges eines Karenzgeldes nach dem KGG20 ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat.

Relevant ist § 122 Abs. 3 ASVG insb. für den Anspruch auf Wochengeld. Vereinfacht ausgedrückt, setzt der Anspruch auf Wochengeld daher (unter anderem) voraus, dass die Schwangerschaft während des aufrechten Bestandes der Pflichtversicherung begonnen hat.21 Auch für die Bemessung der Höhe des Wochengeldanspruches bestehen im Anwendungsbereich des § 122 Abs. 3 ASVG Besonderheiten: Gem. § 162 Abs. 3 letzter Satz ASVG sind in diesem Fall, sofern dies für die Versicherte günstiger ist, nicht die letzten 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, sondern vor dem Ende der Pflichtversicherung bzw. des Arbeitsverhältnisses als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.22

Fußnoten:
18)
Der Eintritt des Versicherungsfalls deckt sich i. d. R. mit dem Beginn des Beschäftigungsverbotes; zum Auseinanderklaffen von Beschäftigungsverbot und Wochengeldanspruch siehe Radner, DRdA 2006, 314.

19)
Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Versicherte in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mindestens 12 Monate in der Krankenversicherung pflichtversichert war. Fallen in den Zeitraum von 13 Wochen bzw. drei Kalendermonaten auch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Zeiten eines Leistungsbezuges aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, so werden solche Zeiten als Zeiten der Pflichtversicherung gewertet.

20)
Nunmehr: Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG.

21)
Erkrankt die Versicherte in der Zeit zwischen dem Ende der Pflichtversicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles oder danach während der Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, gebühren die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit.

22)
OGH 3. 10. 2006, 10 ObS 133/06s, DRdA 2008, 135 (Binder).

LG

LG