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12. Oktober 2012 um 12:12 Uhr
#73346
JB1
Teilnehmer
Kündigungsschutz beurteilt sich wie bei der Frau – daher ja
Bei der Abrechnung ergeben sich grundsätzlich keine Unterschiede, wenn er weiterhin Vollzeit arbeitet – diese Form der ETZ dient ja lediglich dazu, dass er sich die Tage an denen er arbeitet einteilen kann weil zB die Mutter am Freitag arbeitet und daher die Betreuung des Kindes nicht gewährleistet ist und er daher am Freitag nicht arbeiten möchte.
Ein Inklusivgehalt kann man auch wenn die Überstunden nicht mehr geleistet werden nicht kürzen – es entfällt meines Erachtens lediglich eine allfällige Begünstigung (86,00 für die begünstigten Zuschläge).