Re:Re: Kleinunternehmer

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Hallo,

Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 € pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zB

°Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft,
°aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit,
°aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag,
°aus Vermietung und Verpachtung.

Wenn man neben nichtselbständigen Bezügen andere Einkünfte von mehr als 730 € dazuverdient und die Summe der Einkünfte 12.000 € beträgt, muss man von sich aus eine Steuererklärung abgeben (E 1). In diesem Fall ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Betragen diese anderen Einkünfte mehr als 730 € vermindert sich dieser steuerfreie Betrag um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen. Bei „anderen“ Einkünften von 1.460 € und mehr wird kein Freibetrag abgezogen, diese Einkünfte sind dann in ihrer gesamten Höhe steuerpflichtig.

http://www.bmf.gv.at/Steuern/FAQHufiggestellteFragen/FragenzumThemaLohnsteuer/SteuerpflichtSteuer_4247/_start.htm