Re:Re: Freier Dienstnehmer – Lohnsteuerpflicht?

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Roland
Teilnehmer

Hallo vsdg!

Siehe dazu Ortner, PV in der Praxis, Punkt 31.7.10.:

31.7.10. Steuerrechtliche Bestimmungen
Auch wenn arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen vorsehen, dass durch eine bestimmte Tätigkeit (in diesem Fall als freier Dienstnehmer) kein Dienstverhältnis begründet wird, ist das Rechtsverhältnis dennoch nach abgaben-(steuer-)rechtlichen Gesichtspunkten darauf zu untersuchen, ob die für oder gegen die Nichtselbstständigkeit sprechenden Merkmale überwiegen. Die Definition des Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG (► 7.4.) ist eine eigenständige des Steuerrechts und daher mit den korrespondierenden Begriffen des Arbeits- und Sozialrechts nicht immer deckungsgleich. Allerdings kann sich aus der Beurteilung einer Leistungsbeziehung in anderen Rechtsgebieten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ergeben (LStR 2002, Rz 930).

Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält bloß zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die

Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und die

Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.

Sind diese Kriterien trotz Vorliegens eines (aus der Sicht des Vertragsrechts gesehenen) freien Dienstvertrags gegeben 1), ist der freie Dienstnehmer steuerrechtlich ein Arbeitnehmer/Dienstnehmer und als solcher auch zu behandeln 2). In einem solchen Fall gilt alles in diesem Fachbuch über Arbeitnehmer Gesagte. Andernfalls wird für den freien Dienstnehmer

die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung ermittelt (LStR 2002, Rz 977);

ist die Entlohnung nicht in die Beitragsgrundlage/Bemessungsgrundlage des

Dienstgeberbeitrags zum FLAF (► 37.3.3.),

Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (► 37.3.4.) und der

Kommunalsteuer (► 37.4.1.)

einzubeziehen;

unterliegt das Vertragsverhältnis nicht der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (► 37.4.2.).

1)
In diesem Fall kann sich z.B. der freie Dienstnehmer wohl vertreten lassen, ist ansonst aber weisungsgebunden und in die Organisation des Betriebs eingegliedert.

2)
Nachdem jedenfalls als Dienstnehmer im Sinn des ASVG gilt, wer lohnsteuerpflichtig ist, ist in einem solchen Fall der vertragsrechtliche freie Dienstnehmer auch ein Dienstnehmer im Sinn des ASVG (► 6.2.1.).

Liebe Grüße