Re:Re: fallweise Beschäftige

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#70705
Mathias
Teilnehmer

Hallo Alex,

fallweise Beschäftigung, aber das weißt Du wahrscheinlich schon, liegt nur dann vor, wenn es eine unregelmäßige tageweise Beschäftigung ist , die kürzer als eine Arbeitswoche sein muß (also bei 5-Tage-Woche max. 4 zusammenhängende Tage). Wenn eine Regelmäßigkeit erkennbar ist (z.B. alle 14 Tage Montags etc.), liegt keine fallweise Beschäftigung vor.

In der SV gibt es Besonderheiten bei der Meldung.

Vor Beginn der Beschäftigung machst Du eine Avisoanmeldung, und zwar für jeden einzelnen Tag der Beschäftigung. Geht der Arbeitstag über Mitternacht hinaus, ist eine Avisomeldung für beide Kalendertage erforderlich. Das kannst Du für den ganzen Kalendermonat in einer einzigen speziellen Avisomeldung für fallweise Beschäftigte erledigen, wenn die Tage schon feststehen. Du kannst aber auch mehrere Avisomeldungen für einen Monat einreichen. Erscheint der DN nicht, ist die Avisomeldung zu stornieren. Wenn Du eine Avisomeldung für mehrere Tage abgegeben hast, und der DN erscheint an einem oder mehreren Tagen nicht, kannst Du auch einzelne Tage stornieren und mußt nicht die komplette Avisomeldung für den DN stornieren.

Die Vollanmeldung und Abmeldung erfolgen in einer kombinierten An- und Abmeldung innerhalb von 7 Tagen nach Ablauf eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat.

MV fällt bei fallweise Beschäftigten nie an, da das Beschäftigungsverhältnis ja nie über den ersten beitragsfreien Monat hinauskommt.

Die Beitragsgruppen und Beitragssätze sind identisch mit denen der „normalen“ Beschäftigten (für Vollversicherte also im Regelfall A1 oder D1, für Geringfügige entsprechend N14 bzw. N24). Wegen der Geringfügigkeit mußt Du auch die Tagesgrenze von derzeit 27,47 € und bei den Vollversicherten die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beachten.

Die Lohnsteuer rechnest Du wie bei jedem Beschäftigten mit gebrochener Abrechnungsperiode nach der Tagestabelle, da gibt es keine Besonderheiten, es sei denn, es sind gleichzeitig vorübergehend Beschäftigte im Sinne des § 69 Abs. 1 EStG.

Zum Lohnzettel: Eigentlich müßte man ja nach Beendigung eines Dienstverhältnisses einen Lohnzettel übermitteln. Da gibt es für die fallweise Beschäftigten Erleichterungen. Für das Finanzamt brauchst Du keinen unterjährigen Lohnzettel übermitteln, es reicht ein Lohnzettel für das ganze Kalenderjahr. Für den SV-Teil des Lohnzettels gilt das nur, wenn in jedem Kalendermonat des Jahres Beschäftigungszeiten vorliegen. Sobald ein Kalendermonat ohne Beschäftigungszeiten vorliegt, ist der SV-Teil des Lohnzettels unterjährig zu übermitteln.

Ich hoffe, das hilft Dir zunächst.

LG
Mathias