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13. April 2011 um 22:33 Uhr
#72635
Roland
Teilnehmer
Liebe Maria Anna!
Das ist fast eine „Elferfrage“:
Da könnte nämlich die berühmte „Betriebsübung“ entstanden sein.
Allerdings gibt’s da was zum Schmökern für dich (entnommen aus dem Buch: Arbeitsrecht für Arbeitgeber):
Erfolgt irrtümlich eine Besserstellung des AN, wobei der AN den Irrtum erkennen konnte (oder hätte erkennen können), so entsteht keine rechtliche Bindung des AG. Der AG kann daher nach dem Erkennen des Irrtums die weiteren Leistungen einstellen (OGH 9 ObA 234/94 = infas 3/95, A 51).
LG