Re:Re: Entgeltfortzahlung

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#70431
Roland
Teilnehmer

Hallo Sylvia!

Aus der ASoK Mai 2001:

Behördenweg zu Gericht
Bei Behördenwegen, insbesondere bei gerichtlichen Zeugenladungen, sieht mancher Arbeiterkollektivvertrag vor, dass die Bezahlung der notwendigen Freizeit nur insoweit erfolgen muss, als der Arbeitnehmer nicht vom Gericht eine Entschädigung erhalten kann. In diesen Fällen braucht der Arbeitgeber lediglich die Freizeit zu gewähren, er muss aber das Entgelt nicht weiterzahlen.
Der Arbeitnehmer müsste mit einer Verdienstentgangsbestätigung des Arbeitgebers bei Gericht den Verdienstentgang beanspruchen.
Wird indessen ein Angestellter als Zeuge, Sachverständiger, Geschworener, Dolmetscher oder Schöffe vom Gericht vorgeladen, muss der Arbeitgeber bis zu einer Woche je Vorladungsfall das Entgelt weiterzahlen (soweit der Angestellte nicht als Sachverständiger oder Dolmetscher entgeltlich tätig ist, in welchem Falle er sich das Entgelt jedenfalls anrechnen lassen muss). Diese Entgeltweiterzahlung enthebt ihrerseits das Gericht und die Prozessparteien von der Vergütung des Verdienstentgangs.
Vorladungen in eigenen Angelegenheiten reichen grundsätzlich für den Freistellungsanspruch nur dann aus, wenn sich der Arbeitnehmer der Vorladung nicht entziehen kann, wenn er sich also nicht vertreten lassen kann bzw. wenn die Vertretung durch einen anderen im Einzelfall unzumutbar erscheint. Hier sind allerdings die Grenzen sehr schwer abzustecken.
Vor allem betrifft dies Fälle, in denen der Arbeitnehmer ein persönliches Interesse an der Erledigung behördlicher oder institutionengebundener Angelegenheiten hat.
Grundsätzlich wird man ohne genaue kollektivvertragliche Regelung festlegen können, dass ein Freistellungsanspruch nicht besteht, wenn sich die Abwesenheit durch andere Maßnahmen oder Dispositionen des Arbeitnehmers vermeiden ließe. Die Tendenz der Gerichte geht allerdings dahin, eher großzügig Behördenwege und dergleichen als freistellungsauslösende Gründe anzuerkennen.

Alles klar?

LG