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7. September 2011 um 16:46 Uhr
#72830
JB1
Teilnehmer
Hallo Petra,
eine Abgangsentschädigung liegt nach dem von dir geschilderten Sachverhalt nicht vor. Als Abgangsentschädigung ist eine Zahlung zu betrachten, die dem Dienstnehmer als „Gegenleistung“ für die Einwilligung in die vorgezogene Auflösung des Dienstverhältnisses gewährt wird.
ME ist der Betrag so abzurechnen, wie die Provision während aufrechtem Dienstverhältnis abgerechnet worden wäre (also SV und LSt pflichtig). Eventuell kommt ein Vergleich in Betracht.
LG
Julia