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14. Januar 2011 um 9:27 Uhr
#72333
Teilnehmer
Hallo Kalki,
bei Elternteilzeit gilt der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz nur bis 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, d.h. in Deinem Fall bis zum 3.9.10 plus 4 Wochen. Seither gilt nur die normale Kündigungsfrist, es gibt aber für die restliche Dauer der Teilzeit einen Motivkündigungsschutz. Das bedeutet, daß die Dienstnehmerin die Kündigung bei Gericht anfechten kann, wenn sie glaubhaft macht, daß die Inanspruchnahme der Teilzeit Motiv für die Kündigung war.
LG
Mathias