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12. Juli 2011 um 0:50 Uhr
#72771
Willi
Mitglied
Nein, gerechnet wird ab dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses, siehe auch § 11 Abs 1 AlVG:
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld.