Antwort auf: Mehrarbeitszuschlag bei Teilzeitkräften

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IngridR
Teilnehmer

Hallo Sabine,

ich kann dir mit einem Muster für eine Mehrstunden-Bereitschaft und Zeitausgleichsvereinbarung dienen

Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, ausdrücklich angeordnete Mehrstunden zu leisten. Die Abgeltung dieser Mehrstunden erfolgt durch Zeitausgleich, der (grundsätzlich / nach Möglichkeit) innerhalb des geltenden Quartals bzw. innerhalb der nächsten 3 Monate ab Leistung (unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen bzw. nach Absprache mit dem Arbeitgeber) zu konsumieren ist. (Sollte es ausnahmsweise zu einem Zuschlag für Mehrarbeit kommen, so wird dieser ebenfalls durch Zeitausgleich abgegolten.)



Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit steht auf folgendem Standpunkt:
„Solange im KV im Zusammenhang mit der Regelung von Durchrechnungsmodellen der Mehrarbeitszuschlag nicht ausdrücklich erwähnt wird, beträgt die mögliche Frist zum Ausgleich von Mehrarbeit ohne dass ein Zuschlag anfällt höchstens 3 Monate. Von einer Inanspruchnahme der kollektivvertraglichen Ermächtigung gem. § 19d Abs. 3f AZG kann nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn der KV den Mehrarbeitszuschlag ausdrücklich in irgendeiner Form regelt.“

Wenn mit einer Teilzeitkraft aber ein längerer Durchrechnungszeitraum vereinbart ist, gilt wahrscheinlich auch dieser für den Verbrauch der Mehrstunden. Aber diese Meinung ist noch nicht die des Ministeriums 😉

lg Ingrid