Antwort auf: Zeitausgleich bei geringfügigen Dienstnehmern

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Ich darf mich den Ausführungen von Roland grundsätzlich anschließen.

Von den Krankenkassen darf ich insoweit ein kleines Interna an die Öffentlichkeit tragen. Man möchte hier natürlich die echten Durchrechnungsfälle von „Missbräuchen“ unterscheiden und legt so einen Maßstab von monatlichen 10 % an.

Das bedeutet, dass der Aufbau eines Zeitguthabens bis zu 10 % der regelmäßigen monatlichen Normalarbeitszeit nicht auf Skepsis stoßen lässt. Wird dieser Prozentsatz überschritten, so hat man zumindest einen „Erklärungsbedarf“. Gibt es plausible Gründe – und nicht nur „gestreckt geschriebene Arbeitszeitaufzeichnungen“, damit die Geringfügigkeit gewahrt werden kann, dann sollte es keine Probleme geben.

Ich hoffe, ich konnte einen kleinen Beitrag für die Beantwortung der Frage leisten.

W. Kurzböck