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28. Juni 2006 um 0:09 Uhr
#67045
Poldi
Teilnehmer
Hallo,
ich würde auch über Zeitgutschrift und späteren Zeitausgleich arbeiten. Denn wenn das Entgelt im Umstiegsmonat die im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgegebenen Grenzen (Geringfügigkeitsgrenzen, siehe § 12 Abs 6 lit a AlVG) überschreitet, besteht grundsätzlich nicht nur in diesem Zeitraum, sondern während des gesamten Monats kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Schöne Grüße,
Poldi