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Roland aktualisiert.
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30. September 2009 um 13:33 Uhr #64517
Claudia1207
TeilnehmerHätte ne Frage zu einem Arbeiter im Gastgewerbe: er ist am 5.1.09 eingetreten und kündigt zum 30.09.09 -> hat aber bereits 5 Wochen konsumiert, obwohl ihm die eigentlich nicht zugestanden wären. Der DG möchte die zuviel bezahlten Tage zurückrechnen (Vereinbarung mit Dienstnehmer würde er bekommen) – würde das gehen und wie wäre das zu berechnen – auch in bezug auf die Sonderzahlungen?
Danke Claudia30. September 2009 um 21:22 Uhr #70976Roland
TeilnehmerHallo Claudia!
Es ist vom (Urlaubs)Gesetz nicht möglich, einen überaliquot konsumierten Urlaub bei einer DN-Kündigung rückzuverrechnen.
Daran ist auch durch eine Vereinbarung mit dem DN nicht zu rütteln (Stufenbau der Rechtsordnung!).LG
1. Oktober 2009 um 21:34 Uhr #70986Claudia1207
TeilnehmerIch hab das auch gedacht, nur hat die Wirtschaftskammer gemeint, wenn der Dienstnehmer vor Urlaubskonsum damit einverstanden ist, dass er den zuviel konsumierten Urlaub im Falle der Kündigung abgezogen bekommt (so unter der Voraussetzung, er würde nur dann soviel Urlaub bekommen, wenn er wieder zurückgerechnet werden kann), dann wäre das möglich. Ich hab’s ganz ehrlich nicht ganz verstanden und ich werde auch alles normal abrechnen!
Übrigens möcht ich mich herzlich bei dir bedanken, dass du immer so schnell antwortest und damit echt ne große Hilfe bist!! Ich bin froh, dass es Leute wie dich in dem Forum gibt (ansonsten würd ich manchmal echt verzweifeln 🙂 )!!
Lg und noch schönes Wochenende!
Claudia3. Oktober 2009 um 9:54 Uhr #70989Martin
Teilnehmerhallo!
wenn bei der urlaubsvereinbarung gleichzeitig die rückverrechnung vereinbart wurde, sollte dies möglich sein.
siehe „Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs“ im online Teil PV-Info Heft bei den Arbeitsbehelfen zum downloaden.
D.h. unbezahlter Urlaub, falls bei Austritt die konsumierten Tage noch nicht zustehen.Falls dies nicht explizit vereinbart wurde = keine Rückverrechnung.
4. Oktober 2009 um 18:51 Uhr #70990Claudia1207
TeilnehmerDanke Martin, werde mir das gleich im Infoheft anschauen!
Lg und noch schönen Sonntag
Claudia4. Oktober 2009 um 23:05 Uhr #70993Roland
TeilnehmerHallo Claudia, lieber Martin!
Hier handelt es sich jedoch unzweifelhaft um einen „überaliquot“ konsumierten Urlaub und um keinen „Urlaubsvorgriff“ ins nächste Urlaubsjahr.
Somit keine Chance zur Rückverrechnung.
Und ob die Vereinbarung über die Rückverrechnung eines Vorgriffs hält, ist nach meinem Dafürhalten auch nicht sicher! OGH 22. 11. 2000, 9 Ob A 235/00 zLG
Roland
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