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lydia54 aktualisiert.
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3. Oktober 2006 um 15:13 Uhr #62886
lydia54
TeilnehmerHallo Forummitglieder.
Eine Mitarbeiterin in der Kantine fährt ca. 2 – 3 mal in der Woche mit dem Privatauto einkaufen, wenn grad kein Firmenauto zur Verfügung steht.
Da es ihr zu umständlich ist jedesmal ein KM-Geld-Formular auszufüllen, hat sich die Geschäftsleitung dazu entschlossen ihr einen Pauschalbetrag pro Monat zu bezahlen.
Meine Frage: muss ich ihr diesen Betrag pro Monat als Fahrtkostenersatz bezahlen, oder als KM-Geld anführen. Muss ich trotzdem Aufzeichnungen führen, wann und wohin die Mitarbeiterin gefahren ist?Danke im Voraus für eure Antwort.
3. Oktober 2006 um 21:16 Uhr #67446Elisabeth
TeilnehmerHallo Lydia!
Wenn Sie der Mitarbeiterin einen Pauschalbetrag für diverse „dienstliche Fahrten“ mit dem Privatauto bezahlen, können Sie diesen nur SV- und LST pflichtig bezahlen. – Lohnart kreieren für diesen Aufwandersatz.
Ich würde eine schriftliche Vereinbarung aufsetzen und diese der Mitarbeiterin unterschreiben lassen.
Bedenken Sie aber, dass – falls die Mitarbeiterin mit Ihrem Privatauto auf diesen Fahrten in einen Unfall verwickelt wird, oder das Auto zB auch nur auf einem Parkplatz beschädigt wird – gibt es wahrscheinlich Probleme!
LG von Elisabeth
3. Oktober 2006 um 22:17 Uhr #67447Martin
TeilnehmerHallo Lydia!
Ganz korrekt was Elisabeth schreibt. Wenn Dein Dienstgeber nun einen Pauschalbetrag auszahlen möchte, wie soll der berechnet werden?
KM Geld + SV + LSt = Brutto + Lohnnebenkosten.
Ich glaube da wird Dein Dienstgeber nicht glücklich…Um die Administration und die Auszahlung vereinfachen, lies mal die LSt Richtlinen RZL 713 über limitierte KM-Gelder durch. Im Anhang der betreffende Ausschnitt.
Vielleicht ist dies eine Lösung.LG
MartinWerden vom Arbeitgeber „limitierte Kilometergelder“ bezahlt, die als Vorauszahlung für durchzuführende Dienstreisen anzusehen sind, handelt es sich dann um keine steuerlich unzulässige Pauschalierung der Kilometergelder, wenn der Arbeitgeber eine Jahresabrechnung vornimmt und eine Rückzahlung in Höhe des nicht ausgeschöpften Jahresbetrages verlangt. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Berechnungsgrundlagen in Form eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vorlegt, aus dem die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sind. Pauschalierte Vorauszahlungen sind allerdings dann steuerpflichtig, wenn nicht mindestens einmal jährlich eine exakte Abrechnung erfolgt.
4. Oktober 2006 um 10:18 Uhr #67450lydia54
TeilnehmerBesten Dank für die Antworten!
Lydia
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