Kategorie: Sachgebiete

Ende Dienstverhältnis

Besteuerung von Vergleichssummen

In einem aktuellen Erkenntnis hat sich das BFG mit der Besteuerung einer Vergleichssumme (Gehaltsnachzahlung), welche im Rahmen der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangte, beschäftigt. Diese Entscheidung bietet Anlass, die Besteuerung von Vergleichssummen überblicksmäßig wiederzugeben. Ein Gastbeitrag von Mag. Karin Blasl.

Kollektivverträge

Einstufung als qualifizierter Sachbearbeiter

Die korrekte Einstufung eines Dienstnehmers in das Tätigkeitsschema nach dem Kollektivvertrag kann sich in der Praxis im Einzelfall vor allem dann als schwierig erweisen, wenn der Kollektivvertrag relativ wenige Entscheidungsdeterminanten enthält. Dies unterstreicht ein Fall aus der aktuellen Rechtsprechung. Dr. Andreas Gerhartl erläutert den Fall.

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Kollektivverträge

Verfallsfrist in Kollektivverträgen

Errechnet und bezahlt der Arbeitgeber die Höhe eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis, so legt der Arbeitgeber einen bestimmten Betrag fest. Nimmt der Arbeitnehmer diesen Betrag zunächst ohne Beanstandung an, erhebt aber nach Ablauf einer kollektivvertraglichen Verfallsfrist Nachforderungen, so sind diese Nachforderungen verfallen. Ein Gastbeitrag von Mag. Sabine Waiss.

Sonderzahlung

Pauschale Nachversteuerung im Rahmen einer GPLA

Hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, sämtliche Arbeitnehmer festzustellen, die Schmutzzulagen steuerfrei erhalten haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen, hat sie diese auch bei pauschaler Nachversteuerung gemäß § 86 Abs 2 EStG im Bescheid namentlich unter Angabe der Höhe der Zahlungen anzuführen. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.

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Laufender Bezug

Revisionen in Sachen Werkvertrag und freier Dienstvertrag

Wer die Erkenntnisse des BVwG nicht akzeptieren will, braucht gute Gründe, um diese beim VwGH anzufechten. Gegen ein Erkenntnis des BVwG ist die Revision nur zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Dienstreise

Essensbons und Dienstreisen

Ein Dienstnehmer, der sich auf Dienstreise befindet, erhält neben dem Tagesgeld auch Essensbons. Ist der Dienstgeber arbeitsrechtlich verpflichtet, Essensbons auch während der Dienstreise zu gewähren, sind diese in voller Höhe beitragspflichtig.

Laufender Bezug

Honorare der laut Anstellungsvertrag weisungsfreien nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26. 1. 2017, Ra 2015/15/0064, das Erkenntnis des BFG vom 9. 6. 2015, RV/2100544/2012 (siehe Kuprian, Umfang der Dienstgeberbeitragspflicht von (nicht) wesentlich beteiligten Geschäftsführern, PV-Info 10/2015, Seite 26 ff), wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Die am Beginn eines Vertragsverhältnisses vorgenommene Festlegung des Aufgabenumfangs bewirkt noch keine persönliche Weisungsgebundenheit. Eine solche liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Arbeitnehmers beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall war eine derartige Anordnungsbefugnis im schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis ausdrücklich ausgeschlossen, sodass nicht von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen war. Ein Gastbeitrag von Roman Fragner.

Krankenstand

Auswirkungen von Arbeitszeitüberschreitungen nach dem KA-AZG

Der in Österreich vorgesehene gesetzlich verankerte Arbeitszeitschutz zählt zum persönlichen Arbeitsschutz. Arbeitnehmer sollen insbesondere vor gesundheitlicher Überforderung, Krankenständen und mitunter auch Burn-out geschützt werden. Aus diesen Gründen stellt das Gesetz alle Höchstgrenzen der Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten unter Verwaltungsstrafe. Bei juristischen Personen definiert sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG. Strafrechtlich verantwortlich ist daher jedes nach außen zur Vertretung befugte Organ, sohin auch sämtliche Geschäftsführer einer Gesellschaft. Ein Gastbeitrag von MMMag. Dr. Johannes Edthaler und Mag. Christina Traxler.