Änderung des Gebührengesetzes im BGBl kundgemacht
In BGBl I 2017/147, ausgegeben am 10. 11. 2017, ist die Änderung des Gebührengesetzes, mit der es zu einer Befreiung von Verträgen über die Miete von Wohnräumen von den Hundertsatzgebühren kommt, kundgemacht worden. Das Gesetz ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten; die Befreiung gilt daher mit 11. 11. 2017. Siehe im Detail bereits Twardosz, SWK 32/2017, 1329.
Gewerberechtlicher Geschäftsführer haftet für Überschreitung der Gewerbeberechtigung
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach seinem Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen.
Glücksspiel – Anfrage an Finanzminister wegen Steuerunterschieden
Die komplizierte Glücksspielgesetzgebung beschäftigt wieder einmal die Politik. Diesmal geht es um die großen Unterschiede bei der Besteuerung diverser Glücksspielangebote – bundesweit und…
Zustellung an Wohnort während Präsenz- oder Ausbildungsdienst zulässig
Zustellungen an Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, sind durch das unmittelbar vorgesetzte Kommando vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde an die Mitbewohnerin und Schwester des Revisionswerbers eine an den Revisionswerber gerichtete Strafverfügung an seine Wohnadresse zugestellt, obwohl er seinen Grundwehrdienst in einer Kaserne angetreten hatte.
Steuerquote in Österreich mit 42,9 % fünfthöchste in der EU
Die Steuerquote in der EU ist 2016 gegenüber dem Jahr davor von 39,7 % auf 40 % gestiegen. In der Eurozone sieht es noch düsterer aus, hier betrug der Durchschnittswert 41,3 %. Österreich lag laut den jüngsten Daten von Eurostat trotz der Steuerreform 2015/2016 immer noch im europäischen Spitzenfeld der fiskalen Belastung, und zwar mit 42,9 % gemeinsam mit Italien auf Rang 5.
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bereits der Antrag auf Wiedereinsetzung hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags maßgeblichen Angaben zu enthalten. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden.
Verjährungsfrist für Verwaltungsstrafsachen vor dem BFG beträgt nun 15 Monate
Durch die Aufhebung der Wortfolge „wobei die Frist des § 43 Abs 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 BFGG durch das Erkenntnis des VfGH vom 27. 11. 2017, G 183/2017, ist ein beim BFG anhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach Ablauf von 15 Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde einzustellen, nicht mehr wie bisher erst nach 24 Monaten gemäß § 24 BFGG.
Aktien als notwendiges Betriebsvermögen
Was als Betriebsvermögen anzusehen ist, wird im Gesetz nicht näher bestimmt. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Dabei sind Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, Besonderheiten des Betriebs und des Berufszweigs des Steuerpflichtigen (hier: Druckservice, Einzelunternehmen) sowie die Verkehrsauffassung maßgebend.
Dezember-Session des VfGH hat begonnen
Die Mitglieder des VfGH sind zur letzten Session des laufenden Jahres zusammengetreten. Auf dem Programm stehen unter anderem die Gesetzesprüfung zum Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe und mehrere Rechtssachen im Zusammenhang mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
KESt-Befreiungserklärung bei land- und forstwirtschaftlichem Betrieb
Erzielt eine Körperschaft öffentlichen Rechts bei einer Betätigung außerhalb eines unbeschränkt steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art Einkünfte, sind diese zwar grundsätzlich nicht körperschaftsteuerbar, mit insoweit angefallenen Einkünften aus Kapitalvermögen unterliegt sie allerdings der inländischen beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form des KESt-Abzugs.
Rechtsfortbildung durch das BFG – Vorlageantrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt
Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen. Ein Beitrag von Dr. Michael Kotschnigg.
Sofortige Vorlage ohne BVE – Unzuständigkeitserklärung durch das BFG möglich?
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0010 , steht beiden Parteien des Verfahrens vor dem BFG der Fristsetzungsantrag an den VwGH offen. Die Frage, ob die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht unterblieben (ein Vorlageantrag eingebracht worden) ist, lasse sich daher im Rahmen des Säumnisrechtsschutzes klären. Die Erlassung von Unzuständigkeitsbeschlüssen durch das BFG sei somit nicht zulässig. Ein Beitrag von Dr. Christian Lenneis vom BFG.