Kategorie: Ende Dienstverhältnis

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Arbeits- & Sozial­versicherungs­recht Arbeitsrecht ASoK Ende Dienstverhältnis News OGH Rechtsprechung Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc.

Keine Pflicht zum Urlaubskonsum während der Dienstfreistellung

In der Entscheidung zu 9 ObA 21/21k stellte der Oberste Gerichtshof erneut klar, dass für ArbeitnehmerInnen grundsätzlich keine Obliegenheit besteht, ihren Urlaub vor Ende des Dienstverhältnisses während einer Dienstfreistellung zu verbrauchen – auch nicht im Falle des Fristablaufs bei befristeten Dienstverhältnissen. Der Nichtabschluss der Urlaubsvereinbarung steht im Allgemeinen nur unter der „Sanktion“ der Verjährung des Urlaubsanspruchs nach § 4 Abs 5 UrlG. Die Grenze der zulässigen Verweigerung des Urlaubsverbrauchs bildet die Treuepflicht und der Rechtsmissbrauch.

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Meldung der Schwangerschaft in einem befristeten Dienstverhältnis

Eine schwangere Dienstnehmerin in einem – aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen – befristeten Dienstverhältnis hat ihrem Dienstgeber die Schwangerschaft noch vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch Fristablauf zu melden, ansonsten das Dienstverhältnis mit Fristablauf endet.

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EuGH: Unterschiedliche Behandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Pensionsfonds

EuGH zur Regelung eines Mitgliedstaates, die es gebietsansässigen Pensionsfonds ermöglicht, ihren steuerpflichtigen Gewinn dadurch zu vermindern, dass sie die Rücklagen für die Zahlung von Pensionen abziehen und die auf die Dividenden erhobene Steuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen.

Abgaben­hinterziehung
Abfertigung Ende Dienstverhältnis

Besteuerung einer als „freiwillige Abfertigung“ bezeichneten Zahlung

Wird anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung des Dienst­verhältnisses zusätzlich zur gesetzlichen Abfertigung eine „freiwillige Abfertigung“ von fünf Monats­entgelten bezahlt und würde sich nach den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektiv­vertrags bei einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung eines Arbeitnehmers die gebührende gesetzliche Abfertigung um zwei Monats­entgelte erhöhen, erscheint es sachge­recht, dass zumindest diese zwei Monats­entgelte der begünstigten Besteuerung gemäß § 67 Abs 6 EStG mit 6 % Lohnsteuer unterliegen. Ein Beitrag von Mag. Michael Seebacher.