Kategorie: GesRZ

Der Gesellschafter – GesRZ Zeitschrift für Gesellschafts- und Unternehmensrecht – Prominente Experten – kompetent und fundier.

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Mietrechtliche Konsequenzen aufgrund der aktuellen Lage zu Covid-19

Die Regierung hat seit dem 13.3.2020 ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Covid-19 („Corona-Virus“) eingeführt. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere die angeordnete Schließung insbesondere von Geschäften und Lokalen,. Im folgenden Überblick werden daher einige wesentliche Fragen behandelt, die sich aufgrund der aktuellen Situation für Mieter und Vermieter stellen.

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Auswirkungen von COVID-19 auf Unternehmens­bewertungen

Die Einschränkungen des öffentlichen Lebens iZm COVID-19 haben zu grundlegend geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie zu hoher wirtschaftlicher Unsicherheit für die meisten Unternehmen geführt. Für die Geschäftsführung ergibt sich im Zuge der aktuellen Situation die Herausforderung einer plausiblen Einschätzung der zukünftigen Geschäftsentwicklung.

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Die Fort­bestehens­prognose im Lichte des 4. COVID 19 Gesetzes

Mit dem 4. COVID‑19‑Gesetz wurde die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes nach § 67 IO bis 30.6.2020 ausgesetzt. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet, zu beantragen.

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Auswirkungen von Miet­reduktionen infolge SARS-CoV-2-Virus auf die Unternehmer­eigenschaft von KöR

Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind im Bereich der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur dann unternehmerisch tätig, wenn ein entgeltlicher Bestandvertrag iSd § 1090 ABGB vorliegt. Entsprechend der Rz 265 der UStR ist dies im Grundsatz der Fall, wenn neben der Deckung der (laufenden oder zeitlich anteiligen) Betriebskosten (§§ 21 bis 24 MRG) ein Entgelt in Form einer Afa-Komponente in Höhe von 1,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt wird.