EuGH: Bestimmung des anwendbaren Pro‑rata‑Satzes des Vorsteuerabzugs einer Zweigniederlassung
Art 17 MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass auf Ausgaben einer in einem Mitgliedstaat registrierten Zweigniederlassung, die von der in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Hauptniederlassung bewirkt werden, ein Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs anzuwenden ist, der sich aus einem Bruch ergibt, wobei im Nenner der allein aus diesen Umsätzen bestehende Umsatz – ohne Mehrwertsteuer – und im Zähler die besteuerten Umsätze zu stehen haben.