VwGH: Anwendbarkeit des § 1 Abs 3 LuF-PauschVO 2006 auf Betriebserwerb?
Für den nicht buchführungspflichtigen und nicht freiwillig buchführenden Abgabepflichtigen ist die grundsätzliche Art der Ermittlung des Gewinnes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Nach § 1 LuF-PauschVO 2006 kann der Gewinn aber auch nach den Bestimmungen dieser Verordnung (vereinfacht) ermittelt werden.