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Einkommensteuer

EAS 3418: Abzugsteuerpflicht bei Vortragender im Bereich der Erwachsenenbildung

Universitätsassistent (Bild: © iStock)

Bietet eine in Frankreich ansässige natürliche Person auf selbständiger Basis Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung an und übt sie diese Vortragstätigkeit auch kurzfristig in Österreich aus, so wird durch die einmalige vorübergehende Anmietung von Räumlichkeiten im Inland für die Dauer von 50 Tagen noch keine feste Einrichtung iSd Art 14 DBA Frankreich begründet. Österreich steht demnach aus abkommensrechtlicher Sicht kein Besteuerungsrecht an den im Rahmen der Vortragstätigkeit erwirtschafteten Einkünften zu.

Gemäß § 98 Abs 1 Z 2 EStG ist die Vortragende aufgrund ihrer in Österreich ausgeübten selbständigen Tätigkeit jedoch in Österreich beschränkt steuerpflichtig, wobei die Steuerpflicht gemäß § 99 Abs 1 Z 1 EStG im Wege der Abzugsteuer wahrzunehmen ist. Eine direkte Anwendung von in DBA normierten Befreiungen kann bei steuerabzugspflichtigen Einkünften grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung (BGBl III 2005/92; DBA-EVO) erfolgen.

Demnach hat der Abzugsverpflichtete die abkommensrechtliche Entlastungsberechtigung ausreichend zu dokumentieren. Dabei kann die Abkommensberechtigung der Vortragenden durch eine Ansässigkeitsbescheinigung oder – in den Fällen des § 2 Abs 2 DBA-EVO – durch eine Erklärung der Einkünfteempfängerin (hier: der Vortragenden) glaubhaft gemacht werden. Liegen diese Unterlagen nicht vor, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig (§ 5 Abs 1 Z 1 DBA-EVO).

Abzugsverpflichtet sind gemäß § 100 Abs 2 EStG die Schuldner der Einkünfte. Im konkreten Fall sind dies die Kursteilnehmer, welche die Kursgebühren an die Vortragende zahlen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug und die Haftung bestehen grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich bei den Vergütungsschuldnern um Privatpersonen oder Unternehmen handelt, sodass auch die Kursteilnehmer Abzugsverpflichtete sein können (EAS 2811). Die Abzugspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr an das zuständige Finanzamt binnen der nach § 101 Abs 1 EStG relevanten Frist können nicht auf den Steuerschuldner (die Vortragende) übergehen.

Die abzugsverpflichteten Kursteilnehmer sind bei unterbliebenem Steuerabzug auch primär zur Haftung heranzuziehen. Hingegen kann die Vortragende, welche die Steuer gemäß § 100 Abs 2 Satz 1 EStG schuldet, nur mittels Bescheid und nur aus den ausdrücklich in § 100 Abs 3 EStG genannten Gründen in Anspruch genommen werden, zB wenn die Haftung bei den Abzugsverpflichteten nur erschwert durchsetzbar wäre.

Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich bei den Abzugsverpflichteten um Privatpersonen handelt, welche nicht zum Steuerabzug verhalten werden können. Kann somit die Vortragende dem Grunde nach auf Basis von § 100 Abs 3 EStG in Anspruch genommen werden, so hat die Behörde im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Haftung gegenüber der Vortragenden überhaupt geltend gemacht werden soll. Das DBA Frankreich steht einer solchen Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen.

Bei der Ermessensentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme wird aber zu berücksichtigen sein, ob Österreich trotz Anwendbarkeit des DBA Frankreich sein innerstaatliches Besteuerungsrecht überhaupt ausüben kann. Bestehen keine Zweifel an der Abkommensberechtigung der Vortragenden und ist daher abkommensrechtlich eine Entlastung auf österreichischer Seite jedenfalls geboten, so wird dies die Ermessensausübung entsprechend beeinflussen (EAS 3213). Im Übrigen könnte eine allfällige Vorschreibung der Abzugsteuer an die Vortragende durch eine Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs 1 Z 3 EStG vermieden werden.

EAS-Auskunft 3418 des BMF vom 17. 7. 2019, BMF-010221/0124-IV/8/2019

⇒   Zur EAS-Auskunft 3418 vom 17. 7. 2019.

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