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BFG: Zurücknahmeerklärung nach § 256 BAO muss frei von Mängeln sein und bedarf der Unterschrift

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Der in § 256 BAO geregelte Verzicht auf eine materiell-rechtliche Erledigung der Bescheidbeschwerde ist als Eingabe nur bei Erfüllung sämtlicher Formalerfordernisse rechtswirksam, sodass die Zurücknahmeerklärung mängelfrei zustande gekommen sein muss und zwingend die Unterschrift des Beschwerdeführers aufzuweisen hat.

Entscheidung: BFG 10. 10. 2019, RV/7101858/2011, Revision nicht zugelassen.

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