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VIDEO: Nichtiger Beschluss – Philip Rosenauer

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Bei fehlerhaften Beschlüssen wird insbesondere zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen differenziert, wobei diese Abgrenzung oft umstritten ist. Diese Differenzierung entstand mittels analoger Anwendung des AktG.1

Ein anfechtbarer Beschluss kann mit einer Anfechtungsklage gemäß § 41 GmbHG, welche innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Absendung des Generalversammlungsprotokolls (bzw. der Niederschrift) mittels eingeschriebenen Briefs an die Gesellschafter eingebracht werden muss, bekämpft und somit beseitigt werden. Grundsätzlich ist ein anfechtbarer Beschluss jedoch wirksam.

Ein nichtiger Beschluss hingehen ist rechtlich nicht verbindlich. Eine andere Ansicht besagt jedoch, dass ein nichtiger Beschluss auch verbindlich ist, jedenfalls solange, bis er in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 41 GmbHG erfolgreich beseitigt wurde (trotz Verstreichens der einmonatigen Klagsfrist des § 41 tritt keine Heilung des Mangels ein). Außerdem könnte eine Feststellungsklage gemäß § 41 Abs 4 GmbHG eingebracht werden und zur Bekämpfung des Beschlusses führen.2

Zu den Nichtigkeitsgründen zählen Einberufungsmängel, Nichtbeurkundung und Inhaltsmängel:

Einberufungsmängel: Werden die Gesellschafter nicht ordnungsgemäß zur Generalversammlung geladen und werden sie durch diese groben Ladungsmangel in ihrem Teilnahmerecht gemäß § 38 GmbHG massiv beeinträchtigt, dann liegt ein Nichtigkeitsgrund vor. Zu denken ist zB bei Einberufung durch Unzuständige und bei Ladung mit unrichtigen oder fehlenden Angaben bezüglich Ortes und Zeit der Generalversammlung. Sofern jedoch alle Gesellschafter bei der Generalversammlung anwesend oder vertreten sind, werden Mängel bei der Einberufung nicht zur Nichtigkeit führen.3

Nichtbeurkundung: Sofern die Beschlüsse einer notariellen Beurkundung bedürfen, führt die Nichtbeurkundung zur Nichtigkeit. Im Speziellen sind davon gesellschaftsvertragsändernde Beschlüsse, Umwandlungs- und Verschmelzungsbeschlüsse, Spaltungsbeschlüsse, Beschlüsse betreffend den Ausschluss von Gesellschaftern, sowie Beschlüsse zur Genehmigung des Abschlusses von Unternehmensverträgen (zB Beherrschungsverträge) umfasst. Für im GesV normierte Beurkundungspflichten tritt die Nichtigkeitssanktion bei Nichtbeurkundungen nicht ein. Die Heilung einer Nichtbeurkundung kann allerdings durch Eintragung im Firmenbuch eintreten.4

Inhaltsmängel: Aufgrund der analogen Anwendung der aktienrechtlichen Bestimmungen sind Beschlüsse nichtig, wenn sie (i) mit dem Wesen der GmbH unvereinbar sind (zB Änderung des GesV und dabei Verstoß gegen zwingendes GmbHG), (ii) durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft (zB Weisungsbeschluss an GF, ein gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßendes Geschäft abzuschließen) oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind (zB Verletzung von Vorschriften über den Verkehrsschutz, den Schutz der Arbeitnehmer oder von Strafgesetzen), (iii) oder durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen (zB Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegen GF bei Insolvenzreife der Gesellschaft).5

Praxistipps: Wichtig ist eine richtige Klassifizierung von fehlerhaften Beschlüssen, da direkt daran unterschiedliche rechtliche Konsequenzen und Möglichkeiten der Bekämpfung geknüpft sind.

1 Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 25

2 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 41 Rz 12 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at); Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 49 f.

3 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 41 Rz 15 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at); Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 35 ff.

4 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 41 Rz 18 f (Stand 1.8.2013, rdb.at); Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 38.

5 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 41 Rz 20 ff (Stand 1.8.2013, rdb.at); Linder in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 41 GmbHG Rz 39 ff.

Autor: Dr. Philip Rosenauer

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