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VIDEO: Gesellschafterwechsel – Martin Frenzel

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Der Gesellschafterwechsel ist gesetzlich nicht definiert. In aller Regel versteht man darunter eine Änderung im Stand der Gesellschafter. Der Regelfall eines Gesellschafterwechsels ist, dass jemand mseinen Geschäftsanteil an einen Gesellschafter oder einen Dritten veräußert und abtritt.

Auf den Bestand der GmbH und den geltenden Gesellschaftsvertrag hat das grundsätzlich keine Auswirkung. Der GmbH ist der Gesellschafterwechsel – salopp und vereinfachend gesprochen – zunächst egal.

Bei der Übertragung eines Geschäftsanteiles durch Rechtsgeschäft unter Lebenden sind vor allem die folgenden Punkte zu beachten:

  • Erstens: Einigung über den veräußerungsgegenständlichen Geschäftsanteil und eine hiefür allenfalls zu entrichtenden Gegenleistung
  • Zweitens: Notariatsakt über das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft
  • Drittens: Vorliegen der gesellschaftsvertraglich notwendigen Zustimmungen
    – IdR: Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss bei vinkulierten Anteilen
    – Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufs- und/oder Aufgriffs- und/oder Mitverkaufsrecht, falls anwendbar.
  • Viertens: Vorliegen notwendiger Zustimmungen Dritter:- Grundverkehrsgesetz
    – Kartellrecht
    – Investitionskontrollgesetz
  • Fünftens: Entspricht der Gesellschafterwechsel sonstigen gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorgaben?- Stichwort: Berufsrechtliche Sondervorschriften über Gesellschafter von Freiberufler-Sozietäten (RAO, WTBG, ÄrzteG, Ziviltechnikergesetz, etc)
  • Sechstens: Hat der Gesellschafterwechsel negative Auswirkungen für die Gesellschaft?- Stichwort: Chance-of-Control Klauseln im bestehenden Vertragswerk der Gesellschaft?
    – Anhebung des Mietzinses, wenn die GmbH MRG-Mieterin ist (§ 12a Abs 3 MRG)
    – Entfall von Versicherungsdeckungen
    – Auslösung von Grunderwerbssteuer, wenn die GmbH Liegenschaftsvermögen hält und 95% der Anteile in der Hand eines Gesellschafters oder einer Unternehmensgruppe vereinigt werden

Autor: Dr. Martin Frenzel

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