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VIDEO: Beschlussmehrheiten – Philip Rosenauer

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Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter, die 10 % des Stammkapitals halten, anwesend oder vertreten sind. Liegt eine Beschlussfähigkeit nicht vor, so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, wobei die Beschlussfähigkeit nun unabhängig von der Höhe des vertretenen Stammkapitals ist und inhaltlich eine Beschränkung auf die Tagesordnungspunkte gemäß erster Einberufung vorliegt.1 Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist grundsätzlich jeder im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter berechtigt. Weiters besteht die Möglichkeit einen Bevollmächtigten für die Ausübung des Stimmrechtes zu ernennen (schriftliche Spezialvollmacht erforderlich).

Gesellschafterbeschlüsse werden prinzipiell mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder der GesV nichts anderes bestimmt (§ 39 Abs 1 GmbHG). Aus dieser Grundregelung ergibt sich, dass der GesV auch strengere Mehrheitserfordernisse (bis zur Einstimmigkeit) vorsehen kann. Gesellschaftsvertraglich kann insbesondere auch einzelnen oder mehreren Gesellschaftern ein Dirimierungsrecht (somit als maßgebliche Stimme bei Pattsituationen), Sonderzustimmungsrecht oder Vetorecht zu einem Beschlussgegenstand eingeräumt werden.2

Im GmbHG ist abweichend zur einfachen Stimmenmehrheit eine qualifizierte Mehrheit von 75 % insbesondere erforderlich bei einer Beschlussfassung über (i) die Änderung des Gesellschaftsvertrags, (ii) Kapitalmaßnahmen, und (iii) einzelnen Umgründungsmaßnahmen (zB Spaltung und Verschmelzung).

Für die Änderung des Unternehmensgegenstandes (sofern gesellschaftsvertraglich nicht herabgesetzt auf 75 %3) und die Unternehmensveräußerung (oder des wesentlichen Betriebs) oder Einbeziehung in einen Konzern ist Einstimmigkeit erforderlich.

Bei dem Ausschluss eines Minderheitsgesellschafter bedarf es neben der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmten auch die Zustimmung durch den Hauptgesellschafter, der 90 % des Stammkapitals gemäß § 4 GesAusG hält.

Je 10 Euro einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, wobei Bruchteile unter 10 Euro nicht gezählt werden (§ 39 Abs 2 GmbHG). Der GesV kann hierzu Abweichendes vorsehen, wobei jedem Gesellschafter aber mindestens eine Stimme gebührt. Das Stimmrecht steht ausschließlich den Gesellschaftern zu. Es kann – auch vertraglich – nicht von der Mitgliedschaft getrennt einem Dritten übertragen werden.4 Das Stimmrecht für einen Gesellschafter kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ausdrückliche Stimmenthaltungen, passives Verhalten, Nichtteilnahme an der Abstimmung, nicht gültig abgegebene Stimmen, uneinheitliche Stimmabgabe eines Gesellschafters sowie Stimmen von nicht wirksam vertretenen Gesellschaftern werden bei der Ermittlung der Pro- bzw Contra-Stimmen nicht berücksichtigt.5 Bei einer schriftlichen Beschlussfassung (diesem Verfahren müssen sämtliche Gesellschafter zustimmen) wird die erforderliche Mehrheit zu Beschlusspunkten nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet. Folglich sind Stimmenthaltungen oder nicht gültig abgegebene Stimmen als Contra-Stimmen zu werten.6

Die Beschlussfassung ist gemäß § 34 GmbHG auch außerhalb einer Generalversammlung zulässig, wenn der Beschluss einstimmig zustande kommt oder alle Gesellschafter mit der schriftlichen Beschlussfassung einverstanden sind, selbst wenn sie dem Gesellschafterbeschluss inhaltlich nicht zustimmen (zur Berechnung der Stimmenmehrheit siehe oben).

Praxistipp: Nicht nur gesetzliche Mehrheitsregelungen, sondern auch gesonderte (allenfalls reduzierte/strengere) Regelungen im GesV sind zu beachten. Maßgeblichen Einfluss kann auch ein Minderheitsgesellschafter erlangen, wenn es sich nicht um eine Vollversammlung handelt und somit dessen Stimmgewicht relativ erhöht wird.

1 Aburumieh/Gruber in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 38 GmbHG Rz 35 ff.

2 Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 39 GmbHG Rz 15.

3 Milchrahm/Rauter in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 50 Rz 45 (Stand 1.11.2015, rdb.at).

4 Enzinger in Straube, WK GmbHG § 39 Rz 18 (Stand 1.8.2013, rdb.at).

5 Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 39 GmbHG Rz 5.

6 Winkler in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer (Hrsg), GmbHG (2017) zu § 39 GmbHG Rz 10.

Autor: Dr. Philip Rosenauer

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