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VIDEO: Absetzung für Abnutzung (AfA) – Marie Inzinger

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Allgemein

Die § 7 und § 8 EStG regeln die steuerliche Behandlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen. Wenn es sich um abnutzbares Anlagevermögen handelt, wie beispielweise um einen PKW oder eine Maschine, so sind die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten erst im Wege der Absetzung für Abnutzung, kurz genannt AfA, steuerlich geltend zu machen. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht sofort im Zeitpunkt des Kaufes oder der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes steuerlich abgesetzt werden dürfen, sondern erst im Wege der AfA verteilt werden. Das österreichische Steuerrecht erlaubte bis zum 30.6.2020 nur die lineare Absetzung für Abnutzung. Diese Methode der linearen AfA stellt eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dar. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist vom Steuerpflichtigen zu schätzen und ist nach den objektiven Möglichkeiten der Nutzung des WG zu bestimmen. Bei einem Laptop oder einem I-Pad sind das in der Regel drei Jahre. Bemessungsgrundlage für die Absetzung der Abnutzung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten werden somit durch die Nutzungsdauer dividiert und dieser Betrag wird jedes Jahr steuerlich geltend gemacht.

Wenn ein Wirtschaftsgut weniger als sechs Monate im Wirtschaftsjahr genutzt wird, ist eine Absetzung der Hälfte des gesamten auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags vorzunehmen. Im ersten Jahr ist somit der Zeitpunkt der Inbetriebnahme relevant. Sollte daher das Wirtschaftsgut nach dem 30.6. in Betrieb genommen werden, dann darf in diesem Jahr nur die Hälfte der gesamten auf ein Jahr entfallenden AfA angesetzt werden. Diese Regelung wird als Halbjahresregelung bezeichnet.

Durch das KonStG 2020 wurde nun als Alternative zu der bislang ausschließlich zulässigen linearen Abschreibungsmethode eine neue Methode eingeführt: die degressive Abschreibung. Bei einer degressiven Absetzung für Abnutzung werden die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes nicht linear, sondern ungleichmäßig verteilt. Es erfolgt in den ersten Jahren eine höhere Absetzung als in späteren Jahren, was zu einem Liquiditätsvorteil führt. Es besteht die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30 %. Dieser unveränderliche Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) anzuwenden. Die Multiplikation dieser beiden Größen ergibt somit den Jahresbetrag der AfA für das spezifische Wirtschaftsgut.

Die degressive AfA stellt ein Wahlrecht dar. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige diese alternativ zur vorherrschenden linearen AfA wählen kann. Anwendbar ist dieses Wahlrecht grundsätzlich auf Wirtschaftsgüter, an welchen nach dem 30. 6. 2020 wirtschaftliches Eigentum erworben wurde.

Es gibt jedoch eine Ausnahme für die Verteilung der Anschaffungs- bzw. Herstellkosten: Geringwertige Wirtschaftsgüter. Sollten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern 800 Euro nicht übersteigen, dann handelt es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter, bei denen die Betriebsausgaben zur Gänze im Jahr des Erwerbs abgesetzt werden dürfen. Das einzelne Wirtschaftsgut darf jedoch nicht Teil einer wirtschaftlichen Einheit sein. Diese dürfen nicht für Zwecke der Sofortabschreibung in Teile zerlegt werden. WG bilden dann eine Sachgesamtheit, wenn sie technisch oder nach Art, Stil und Verwendungszweck aufeinander abgestimmt sind. Beispiele hierfür sind Möbelgarnituren oder Sitzgruppen.

Das österreichische Steuerrecht kennt jedoch auch noch Sonderformen der AfA, welche in ​§ 8 EStG geregelt sind. Diese Sonderregelungen beziehen sich entweder auf eine besondere Nutzungsdauer oder besondere Abschreibungsmethode.

Die erste Sonderregelung betrifft Gebäude:

Gebäude, welche sich im Betriebsvermögen befinden, konnten bislang ohne entsprechenden Nachweis der Nutzungsdauer mit einem Abschreibungssatz von bis zu 2,5 % abgesetzt werden. Dies entspricht einer Nutzungsdauer von bis zu 40 Jahren. Abweichend davon darf bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden der Abschreibungssatz maximal 1,5 % (~66,67 Jahre Nutzungsdauer) betragen. Bei Vorlage eines Gutachtens kann auch eine kürzere Nutzungsdauer angesetzt werden.

Auch im Zusammenhang mit der AfA von Gebäuden gab es im KonstG 2020 Änderungen: Da die Sonderformen der AfA von der Möglichkeit der degressiven AfA ausgenommen sind, hat der Gesetzgeber für Gebäude die Möglichkeit einer beschleunigten AfA eingeführt. Sie gelangt für Gebäude, welche nach dem 30. 6. 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, erstmals zur Anwendung.

Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung beträgt der Abschreibungssatz bei der beschleunigten AfA höchstens das Dreifache (7,5 % bzw 4,5 %) und im Folgenden maximal das Doppelte des bisherigen Abschreibungssatzes (5 % bzw 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr, somit im dritten Jahr der AfA, richtet sich die Abschreibung nach den bestehenden Regelungen und beträgt sodann 2,5 % für betrieblich genutzte Gebäude bzw 1,5 % bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden.

Die nächste Sonderregelung betrifft PKW und Kombinationskraftwägen. Für diese gilt eine Mindestnutzungsdauer von 8 Jahren. Ausgenommen davon sind Taxis oder Fahrschulautos.

Eine Sonderregelung in Bezug auf die Nutzungsdauer gibt es auch beim Firmenwert. Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Gewerbebetrieben sind gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen.

Der § 8 EStG kennt noch zwei weitere Sonderregelungen der AfA, diese beziehen sich aber nicht auf eine besondere Nutzungsdauer, sondern auf eine besondere Form. Hier ist die außergewöhnliche Absetzung anzuführen, welche bei einer außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung möglich ist. Außergewöhnlich ist die Abnutzung dann, wenn sie durch ein nicht vorhersehbares Ereignis ausgelöst wird und zu einem durch Nutzungseinschränkung bedingten Wertverzehr führt, der durch die NormalAfA nicht abgebildet ist. Solche Ereignisse können beispielweise eintreten durch Schäden oder Zerstörung infolge Unfalls, Brandes, Hochwassers.

Als letzte Sonderform der AfA ist noch die Absetzung für Substanzverringerungen zu nennen, welche bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mitsichbringen, erfolgen kann.

Grundsätzlich gilt es noch zu beachten, dass es für eine ordnungsgemäße Buchführung wichtig ist, ein Anlagenverzeichnis zu führen. Im Anlagenverzeichnis werden alle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens festgehalten. In den Folien sehen wir ein kleines Beispiel für ein Anlagenverzeichnis. Darin enthalten sind die Bezeichnung der Anlage, das Anschaffungsdatum, die Anschaffungskosten, die Nutzungsdauer, die Methode, der Abschreibungsatz, die jährliche AfA, der Wert am Beginn sowie Ende und Zu und Abgänge.

Autor: Mag. Marie Inzinger

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