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3-G-Pflicht am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer mit Kunden- oder Kollegenkontakt

(Bild: © iStock/ST.art) (Bild: © iStock/ST.art)

Lange wurde darüber diskutiert – schlussendlich kommt sie doch, die 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz. Laut aktuellen Informationen sollen die neuen Regelungen am 1.11.2021 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Arbeitnehmer mit physischem Kontakt zu anderen Personen (egal ob Kunden oder Kollegen) verpflichtet, einen jederzeit gültigen 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz bereitzuhalten.

Selbiges gilt auch für den Arbeitgeber selbst. Ausgenommen sind nur jene Arbeitnehmer, bei denen kein Kontakt zu anderen Personen möglich ist, wie zB die Tätigkeit im Homeoffice oder bei LKW-Fahrern, die alleine unterwegs sind. Der 3-G-Nachweis muss während der Anwesenheit am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.

Als Nachweis im Sinne der 3-G-Regelung gilt derzeit (§ 1 Abs 2 der 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung):

  • Negativer Antigentest (24 h gültig)
  • Negativer PCR-Test (72 h gültig)
  • Impfzertifikat
  • Eine Impfung mit zwei vorgesehenen Impfdosen (zB Pfizer, AstraZeneca, Moderna) ist nach der Zweitimpfung 360 Tage gültig.
  • Bei einem Impfstoff mit nur einer vorgesehenen Impfdosis (zB Johnson & Johnson) muss nach 270 Tage eine Auffrischung erfolgen.
  • Genesungsnachweis (180 Tage gültig)
  • Nachweis über neutralisierenden Antikörper bzw „Antikörpertest“ (90 Tage gültig)
  • Absonderungsbescheid aufgrund einer nachweislich festgestellten COVID-19-Erkranung (180 Tage gültig)

Strafen bis zu EUR 3.600,-

Bis 14.11.2021 wird eine Übergangsfrist vorgesehen. Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist können all jene, die keinen 3-G-Nachweis vorlegen können oder wollen, auf das verpflichtende, durchgehende Tragen von FFP2-Masken am Arbeitsplatz ausweichen. Danach gilt für alle Arbeitnehmer aber verpflichten der 3-G-Nachweis.

Kontrolliert werden soll der 3-G-Nachweis durch den Arbeitgeber. Laut Angaben vom Ministerium reichen hier „stichprobenartige Kontrollen“ (täglich oder mehrmals wöchentlich, je nach Art des 3-G-Nachweises). Scharfe Einlasskontrollen sind dazu nicht erforderlich. Bei Verstößen gegen die 3-G-Pflicht drohen für Arbeitnehmer Strafen bis zu EUR 500,- und für Arbeitgeber bis zu EUR 3.600,- nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz.

Ungeimpfte: Testzeit als Arbeitszeit oder nicht

Der Verordnungstext soll morgen veröffentlicht werden. Es bleiben dann noch knapp 1.5 Wochen an Vorbereitungszeit für jene Betriebe, die nicht bereits bisher ohnehin eine 3-G-Pflicht eingeführt haben. Spannend ist in diesem Kontext jedenfalls die Frage, ob für ungeimpfte und nicht genesene Personen die notwendige Testzeit als Arbeitszeit gilt oder nicht. Die alte Regelungen dahingehend im Generalkollektivvertrag ist entfallen, weshalb hierzu die allgemeinen Grundsätze zu den Dienstverhinderungsgründen nach § 8 AngG anzuwenden sind. Aus Sicht der Praxis ist davon auszugehen, dass die Testzeiten nicht per se Arbeitszeit darstellen, sondern so zu legen sind, dass sie vor oder nach der Arbeitszeit oder in Pausenzeiten wahrgenommen werden können.

Für Kunden bzw Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung der notwendiger Grundbedürfnisse, wie zB Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel. In Pflege- und Gesundheitseinrichtungen gilt das Tragen einer FFP2-Maske zusätzlich zur 3-G-Regelung. In sonstigen Kundenbereichen (z.B. nichtlebensnotwendiger Handel, Museen,) muss entweder ein 3-G-Nachweis erbracht oder alternativ eine FFP2-Maske getragen werden.