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Das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG verlangt, dass der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung und jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die er vor dem ursprünglichen Vertragsabschluss innegehabt hat.
Die Begünstigung des § 17 GrEStG setzt eine Wiederherstellung des früheren Zustandes voraus. Eine solche findet auch in der Rückstellung der Gegenleistung, die der erste Erwerber dem Rückerwerber geleistet hat, durch diesen ihren Niederschlag.
Wird in eine Vertragsgestaltung die Regelung aufgenommen, dass nach Ablauf einer bestimmten Dauer etwa ein Leasingnehmer das (zuvor von ihm dem Leasinggeber veräußerte) Leasingobjekt durch Bezahlung der letzten monatlichen Leasingrate erwirbt, so hat damit der Leasingnehmer einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erworben, wozu es keiner rechtsgeschäftlichen Erklärung für den Erwerb der Liegenschaft mehr bedarf. Zweck solcher Vereinbarungen ist die langfristige Finanzierung eines Investitionsprojektes, wobei dem in wirtschaftlicher Hinsicht als Kreditgeber zu betrachtenden Vertragspartner zur Sicherung des Kredites das Eigentum an der Liegenschaft übertragen wird. Nach Erfüllung des (durch zwei getrennte Vereinbarungen abgeschlossenen) Rechtsgeschäftes wird damit vom „Leasingnehmer“ wieder seine vormalige Rechtsstellung erlangt. Solche Vertragsgestaltungen fallen daher unter § 17 Abs 1 GrEStG.
Ein Erlöschen des Baurechts mit Zeitablauf stellt kein „Rückgängigmachen“ der Leistung „Einräumung des Baurechts“ dar.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext (Ro 2018/16/0005).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext (Ro 2018/16/0007).