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VwGH: Verlustausgleichsverbot & Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter

(Bild: © iStock/Talaj) (Bild: © iStock/Talaj)

Die (bereits) mit dem AbgÄG 1989, BGBl 1989/660, (als Ergänzung des § 2 Abs 2 EStG) eingeführte und mit dem § 2 Abs 2a TS 2 EStG idF BGBl I 1999/106 inhaltsgleiche Bestimmung sollte einem neuen Typ von Verlustzuweisungsgesellschaften – Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften, die (stille) Beteiligungen, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbst hergestellte Rechte (insbesondere Filmrechte) verwalten – entgegenwirken.

Die Bestimmung nennt „Betriebe, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter liegt“ und erfasst somit das betriebliche Verwalten von unkörperlichen Wirtschaftsgütern.

Der klare Wortlaut des § 2 Abs 2a TS 2 EStG, der keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform vorsieht, erlaubt es nicht, den Anwendungsbereich auf die in den Materialien konkret angesprochenen Gesellschaften (Kommanditgesellschaften und atypisch stille Gesellschaften) zu beschränken. Unmaßgeblich ist daher, ob die negativen Einkünfte als Einzelperson erwirtschaftet werden oder der Steuerpflichtige den Verlust als Beteiligter an einer Mitunternehmerschaft erzielt.

Erfindungen, gewerbliche Schutzrechte wie Patente sind ebenso wie der Prototyp unkörperliche Wirtschaftsgüter. Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasst die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern einschließlich der laufenden Umschichtung solcher Wirtschaftsgüter.

Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen (materiellen) Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Erfinders besteht nicht in der Verwaltung von „Kenntnissen und Erfahrungen“, sondern im produktiven Einsatz seines Wissens. Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwaltet nicht Wissen, sondern erzeugt neues Wissen. Nicht entscheidungsrelevant ist im gegebenen Zusammenhang, ob der Erfinder beabsichtigt, das neu entwickelte Produkt selbst herzustellen und zu vertreiben.

Zweck des Verlustausgleichsverbotes des § 2 Abs 2a EStG ist es zu verhindern, dass die Vermögensverwaltung durch die Schaffung eines betrieblichen Rahmens zur Herbeiführung steuerlich verwertbarer Verluste verwendet wird.

Die beabsichtigte Erzielung von Lizenzeinnahmen dient nicht dazu, steuerlich verwertbare Verluste durch Schaffung eines betrieblichen Rahmens herbeizuführen. Vielmehr wird durch die „Auslagerung der Produktion“ das Anfallen weiterer Aufwendungen vermieden.

Entscheidung: VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0085.

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