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Der VwGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Antrag auf Feststellung einer individuellen Befähigung losgelöst von einer Gewerbeanmeldung oder einer Geschäftsführerbestellung möglich ist.
Anders als § 18 GewO 1994 (Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe) in Bezug auf das Vorliegen eines (formalen) Befähigungsnachweises sieht § 19 GewO 1994 (Individueller Befähigungsnachweis) jedenfalls eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung vor. Dass eine solche auch losgelöst von einem Anmeldeverfahren beantragt werden kann, lässt sich aus § 365a Abs 2 Z 10 GewO 1994 ableiten.