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EuGH International Internationales Steuerrecht SWK

EuGH: Vorsteuerabzugsrecht für Steuerpflichtige, die Teil der Lebensmittelkette sind

(Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union) (Bild: © Gerichtshof der Europäischen Union)

Art 168 Buchst a MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. 7. 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, das Vorsteuerabzugsrecht allein aus dem Grund – unter der Annahme, dass dieser ordnungsgemäß festgestellt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist – versagt wird, weil dieser Steuerpflichtige seine Verpflichtungen nach Art 18 Abs 2 der Verordnung (EG) 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in Bezug auf die Feststellung seiner Lieferer zwecks Rückverfolgbarkeit der Lebensmittel nicht eingehalten hat.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann allerdings eines von mehreren Indizien darstellen, die gemeinsam und im Einklang miteinander darauf hindeuten, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

Art 168 Buchst a MwStSyst-RL in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von einem Steuerpflichtigen, der Teil der Lebensmittelkette ist, unterlassene Überprüfung der Registrierung seiner Lieferer bei den zuständigen Behörden gemäß Art 6 Abs 2 VO (EG) 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über Lebensmittelhygiene und Art 31 Abs 1 VO (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz für die Beurteilung irrelevant ist, ob der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem in einen Mehrwertsteuerbetrug einbezogenen Umsatz beteiligt war.

Entscheidung: EuGH 3. 10. 2019, Altic, C-329/18.

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