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Die Tücken der freiwilligen Nährwertkennzeichnung

(Bild: © iStock/EdnaM)

Dr. Oetker vertrieb in Deutschland unter der Bezeichnung „Dr. Oetker Vitalis Knuspermüsli Schoko+Keks“ das auf der Verpackung folgende Nährwertangaben enthielt:

  • Auf der Schmalseite der Verpackung waren unter der Überschrift „Nähr­wertinformation“ Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz bezogen auf 100 g des Produkts zum Zeitpunkt seines Verkaufs und zum anderen auf eine Portion von 40 g des mit 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 % zubereiteten Müslis angegeben.
  • Auf der Schauseite der Verpackung wurden die Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt, wobei sich hier die Angaben ausschließlich auf die Portion von 40 g des mit 60 ml Milch mit einem Fettgehalt von 1,5 % zubereiteten Lebensmittels bezogen.

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Verstoß gegen Art 33 iVm Art 30 und 32 der Verordnung (EU) 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), weil auf der Schauseite der Verpackung des Produkts der Brennwert nicht je Portion dieses Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs, sondern nur je Portion des zubereiteten Produkts angegeben war.

Der Klage wurde vom Landgericht Bielefeld stattgegeben, das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Im Revisionsverfahren erwog der Bundesgerichtshof ob Art 31 Abs 3 und Art 33 Abs 2 LMIV dahin auszulegen seien, dass es verboten sei, zu Werbezwecken auf der Schauseite der Verpackung Informationen zum Nährwert je Portion des zubereiteten Lebensmittels anzubringen, ohne zusätzlich den Brennwert je 100 g dieses Lebensmittels zum Zeitpunkt des Verkaufs anzugeben. Er legte daher dem EuGH zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Ist Art 31 Abs 3 Unterabs 2 LMIV dahin auszulegen, dass diese Regelung allein für Lebensmittel gilt, bei denen eine Zubereitung erforderlich und die Zubereitungsweise vorgegeben ist?
  2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Meint die Wortfolge „je 100 g“ in Art 33 Abs 2 Unterabs 2 LMIV allein 100 g des Produkts zum Zeitpunkt des Verkaufs oder aber – zumindest auch – 100 g des zubereiteten Lebensmittels?

Der EuGH (C-388/20 vom 14.11.2021) führte dazu aus, dass das Müsli auf unterschiedlich Arten zubereitet werden kann, nämlich durch die Zugabe von Milch (wie auf der Packung angeführt), Joghurt, Quark, Fruchtsäften, Früchten, Konfitüre oder Honig. Es kann auch ohne jede Zubereitung verzehrt werden. Es war daher zu entscheiden, ob bei verschiedenen Zubereitungsweisen eines Lebensmittels die Nährwertdeklaration, die auf der Vorderseite der Verpackung freiwillig wiederholt wird, auf eine dieser verschiedenen Zubereitungsarten beschränkt werden darf.

Art 31 Abs 3 Unterabs 2 LMIV sieht vor, dass Nährwertinformationen „gegebenenfalls“ auf das „zubereitete Lebensmittel“ bezogen werden können statt auf das „Lebensmittel zum Zeitpunkt des Verkaufs“, „sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen“. Wie schon der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ausgeführt hatte, geben die wörtliche Auslegung und die Auslegung anhand des Regelungszusammenhangs keinen Aufschluss darüber, ob Art 31 Abs 3 Unterabs 2 LMIV sich nur auf Lebensmittel mit einer einzigen vorgegebenen Zubereitungsweise oder auch auf Lebensmittel bezieht, die auf unterschiedliche Weise zubereitet werden können, insbesondere durch Zugabe verschiedener Zutaten. Anhaltspunkte für eine Antwort und insbesondere für das Verständnis des Wortes „gegebenenfalls“ in Art 31 Abs 3 Unterabs 2 LMIV können daher nur im Licht einer teleologischen Auslegung gefunden werden.

Dazu führte der EuGH aus, dass der mit Art 31 Abs 3 Unterabs 2 LMIV verfolgte Zweck im Hinblick sowohl auf die Zielsetzung dieser Bestimmung als auch auf die Ziele der in Rede stehenden Regelung zu beurteilen ist, zu denen das Ziel gehört, ein hohes Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Erwartungen der Verbraucher zu gewährleisten.

Wie schon der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen ausgeführt hat, ergibt sich nach Ansicht des EuGH aus den Erwägungsgründen 35 und 41 der LMIV, dass Art 31 LMIV die Vergleichbarkeit von Lebensmitteln und der Information der Verbraucher bezweckt. In Erwägungsgrund 35 heißt es nämlich, dass die Bestimmungen über die Nährwertdeklaration je 100 g oder je 100 ml auf die „Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen“ abzielen. Weiters heißt es dort, dass „zusätzlich zur Angabe je 100 g oder je 100 ml“ „gegebenenfalls zusätzliche Angaben auf Portionsbasis“ zulässig sind, wenn „das Lebensmittel in Form von Einzelportionen oder Verzehreinheiten vorverpackt [ist]“.

Nach Erwägungsgrund 41 sollen die Informationen zum Nährwert, damit sie den Durchschnittsverbraucher ansprechen und den Informationszweck erfüllen, für den sie eingeführt werden, einfach und leicht verständlich sein. Aus dem Erwägungsgrund geht weiters hervor, dass „auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen [können], damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können“.

Daraus ergibt sich für den EuGH, dass dann, wenn ein Lebensmittel wie im vorliegenden Fall auf unterschiedliche Weise zubereitet werden kann, die Informationen über den Brennwert und die Nährstoffmengen des Lebensmittels, wenn es gemäß dem Vorschlag des Herstellers zubereitet worden ist, keinen Vergleich mit den entsprechenden Lebensmitteln anderer Hersteller zulassen, da die Berechnung des Brennwerts und der Nährstoffmengen eines Erzeugnisses, das auf unterschiedliche Weise zubereitet werden kann, definitionsgemäß ungewiss ist, da sie zwangsläufig je nach Zubereitungsart variiert.

Diese fehlende Vergleichbarkeit kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass „die Werte für eine Portion an anderer Stelle auf der Verpackung mit den Werten je 100 g des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Verkaufs“ (sic!) angegeben werden. Das Verzeichnis der Zutaten auf der Verpackung kann für sich allein nicht ausschließen, dass die Kennzeichnung dieses Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, geeignet sein könnten, den Käufer irrezuführen.

Isolierte Informationen auf der Vorderseite der Verpackung ließen keinen Produktvergleich zu und die zusätzliche Deklaration an anderer Stelle auf der Verpackung mit anderen Referenzmengen sei lediglich geeignet, den Verbraucher hinsichtlich der Vergleichbarkeit mit anderen Erzeugnissen noch mehr zu verwirren. Das werde auch durch Erwägungsgrund 37 der LMIV bestätigt, wonach dafür zu sorgen ist, dass die auf der Kennzeichnung angegebenen Informationen für den Verbraucher leicht verständlich sind, um ihm eine Grundlage für eine fundierte Wahl zu schaffen.

Lebensmittel, die auf unterschiedliche Weise zubereitet werden können, sind daher vom Anwendungsbereich von Art 33 Abs 2 Unterabs 2 LMIV ausgenommen.

Die Entscheidung des EuGH ist nicht überraschend, schon die Schlussanträge des Generalanwalts wiesen in diese Richtung. Die vor allem auf die Erwägungsgründe gestützte Auslegung des EuGH ist dennoch kritikwürdig. Das beginnt schon damit, dass Art 31 Abs 3 LMIV eindeutig vorsieht, dass sich die Nährwertinformationen auf das zubereitete Lebensmittel beziehen können, sofern nur ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und sich die Informationen auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen.

Dieser klare Wortlaut bedarf entgegen dem EuGH keiner besonderen Auslegung. Wenn die Zubereitungsweise genau angegeben ist und sich die Information auf das verbrauchsfertige Lebensmittel bezieht, dann ist nach dieser Bestimmung die Deklaration zulässig. Auch aus den Erwägungsgründen ergibt sich entgegen dem EuGH nicht, dass die Möglichkeit unterschiedlicher Zubereitungsarten dazu führt, dass die zusätzliche freiwillige Angabe dadurch unzulässig wird. Es stellt sich daher die Frage, ob damit wirklich dem „hohen Verbraucherschutzniveau in Bezug auf Informationen über Lebensmittel“ gedient ist.

Dr. Oetker hatte auf der Schauseite die Nährwertangaben für eine genau definierte Portionsgröße (Menge des Müslis, Menge der Milch und sogar den Fettgehalt der Milch) angegeben. Viel genauer können Angaben über die Zubereitungsweise nicht gemacht werden. Wenn jemand den Nährwert von Müsli vergleichen möchte, dann wird er die ohnehin verpflichtende Nährwertdeklaration pro 100 g/100 ml des Ausgangsprodukts vergleichen. Wenn jemand wissen möchte, welche Menge an Nährstoffen er mit einer (genau definierten) Portion zu sich nimmt, wird er das nach der Entscheidung des EuGH künftig nicht mehr erfahren, wenn das Produkt nicht nur auf diese eine Art zubereitet werden kann. Im Übrigen lassen sich wahrscheinlich die meisten Produkte nicht nur auf eine Art zubereiten. Ob Verbraucherzentrale und EuGH den Verbrauchern damit einen guten Dienst erwiesen haben, kann bezweifelt werden.

Zum Autor

Dr. Rainer Herzig ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.