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Für lediglich eintägige Dienstverrichtungen, die keine Übernachtung notwendig machen, gebührt kein Verpflegungsmehraufwand. Die Beschwerdeführerin wäre – in Kenntnis des laufenden Beschwerdeverfahrens – verpflichtet gewesen, Grund- und Uraufzeichnungen in Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen aufzubewahren.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.