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Die Beschwerdeführerin veranstaltete im Zeitraum Jänner 2011 bis Dezember 2011 Kartenpokerspiele in Form von Cashgame und in Turnierform, womit sie beide Voraussetzungen der von § 57 Abs 1 GSpG geforderten „Ausspielung“ erfüllte:
Mit den „Ausspielungen“ setzte die Beschwerdeführerin das Auslösemoment für die Glücksspielabgabenpflicht gemäß § 57 Abs 1 GSpG in Höhe von 16 % vom Einsatz bzw bei Turnierspielen in Höhe von 16 % vom in Aussicht gestellten Gewinn. Die definitive Anführung von Poker als Glücksspiel in § 1 Abs 2 GSpG ist nicht verfassungswidrig (VfGH 27. 6. 2013, G 26/2013, G 90/2012). Die aufgeworfenen Fragen wurden durch die Erkenntnisse VwGH 18. 10. 2016, Ro 2014/16/0041; 4. 5. 2017, Ra 2017/16/0035; 19. 10. 2017, Ro 2015/16/0024; 27. 3. 2018, Ro 2017/17/0025 und 11. 7. 2018, Ra 2018/17/0048, gelöst.
Entscheidung: BFG 3. 12. 2018, RV/7101022/2012 (Revision nicht zulässig).
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