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KÖST-ZUSCHLAG | Empfängerbenennung auch in Betrugsfällen?

(Bild: © BMFcitronenrot) (Bild: © BMFcitronenrot)

Die Finanzverwaltung kann – insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen – verlangen, dass der Steuerpflichtige die Empfänger von betrieblich veranlassten Aufwendungen genau bezeichnet. Gelingt diese Empfängerbenennung nicht, so wird der Betriebsausgabenabzug verwehrt und müssen juristische Personen überdies einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer iHv 25 % entrichten, woraus eine Gesamtsteuerbelastung von 50 % resultiert. Das Bundesfinanzgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.12.2020 erneut darauf hingewiesen, dass bei Auslandsbeziehungen insbesondere auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht sowie eine Beweisvorsorgepflicht zu beachten ist. Eine erhaltene Visitenkarte bzw der Empfang von div. E-Mails sind zur Erfüllung dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht ausreichend, sodass die damit verbundenen negativen steuerlichen Konsequenzen selbst im Falle eines Betrugsszenarios in Kauf zu nehmen sind.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 162 BAO kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder Empfänger der als Betriebsausgaben abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der Abgabepflichtige die verlangten Angaben verweigert (bzw eine hinreichende Empfängerbenennung mißlingt), sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. 

Für Körperschaften ist ergänzend dazu auch die Tarifvorschrift des § 22 Abs 3 KStG zu beachten: Demgemäß ist zusätzlich zur Körperschaftsteuer (25 % reguläre KöSt bzw im Verlustfalle Mindest-KöSt) ein Zuschlag in Höhe von 25 % von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige – auf Verlangen der Abgabenbehörde – die Gläubiger oder Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet. Auf diese Weise kommt es zu einer Gesamtsteuerbelastung von 50 %, sodass dem aufwandstragenden KöSt-Subjekt im Ergebnis auch die Besteuerung der (unbekannten bzw unbenannten) Empfänger aufgebürdet wird. 

Über die vor allem in Betriebsprüfungen bedeutsamen Vorschriften der § 162 BAO und § 22 Abs 3 KStG sowie deren Verhältnis zueinander haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zB „KÖRPERSCHAFTSTEUER | Zuschlag für nicht abgesetzte Ausgaben bestätigt! vom 15.12.2017).

Unzureichende Beweisvorsorge im Anlassfall

Das Bundesfinanzgericht hatte sich im nachfolgend skizzierten Rechtsmittelverfahren (BFG vom 10.12.2020, RV/7103693/2017) erneut mit dem Themenbereich Empfängerbenennung und KöSt-Zuschlag zu folgendem Sachverhalt auseinanderzusetzen: 

Im Anlassfall hatte ein Steuerpflichtiger (österreichische GmbH) für die Vermittlung eines Auftrages in Italien einen Betrag von 100.000 EUR in bar als Provision an einen Vermittler bezahlt. Im Gegenzug sollte der Steuerpflichtige für die zu erbringenden Leistungen eine Anzahlung von 200.000 EUR, ebenfalls in bar, erhalten (betreffend ein Auftragsvolumen von 3 bis 4 Mio EUR für ein Hotelprojekt in Kroatien). 

Der Steuerpflichtige hat vom potenziellen „Investor“ lediglich eine Visitenkarte in Empfang genommen und mehrere E-Mailserhalten. Auch die Identität des „Vermittlers“ konnte NICHT nachgewiesen werden. 

Beim gegenständlichen vermeintlichen Auftrag dürfte es sich jedoch um einen Betrugsfall gehandelt haben, wobei die steuerliche Anerkennung der gezahlten „Provision“ von 100.000 EUR als Betriebsausgabe begehrt wurde. Im Zuge einer Betriebsprüfung sowie im anschließenden Rechtmittelverfahren wurde dies seitens der Finanzverwaltung jedoch verwehrt.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 10.12.2020, RV/7103693/2017)

Das BFG hatte zunächst geprüft, ob die Behörde den ihr zukommenden Ermessensspielraum gemäß § 162 BAO rechtskonform ausgeübt hat, wobei insbesondere auf den Normzweck dieser verfahrensrechtlichen Bestimmung hingewiesen wurde, nämlich die Sicherstellung der Besteuerung beim Empfänger (vor allem, wenn dieser im Inland zu vermuten ist). Das Verlangen der Empfängerbenennung wäre etwa dann nicht zulässig, wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung tatsächlich unmöglich ist und den Steuerpflichtigen daran kein Verschulden trifft. 

Das Gericht hat im gegenständlichen Beschwerdefall festgestellt, dass bei unüblichen Geschäften mit hohen Barzahlungen ein besonderer Sorgfaltsmaßstab besteht und dem Steuerpflichtigen vorgehalten, er hätte sich von der Identität des Vermittlers durch geeignete Unterlagen vergewissern müssen. 

Ebenso besteht gemäß § 115 Abs 1 BAO bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungspflicht, welcher der Steuerpflichtige durch seine unzureichende Beweisvorsorge ebenfalls nicht nachgekommen ist (hinsichtlich der Beweisvorsorgepflicht wurde auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung insbesondere iZm „Steueroasen“ hingewiesen). 

Auch den Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Zahlungsempfänger im Inland nicht steuerpflichtig sei, hat das BFG nicht anerkannt. Das Vorbringen, dass sich der Investor als in Liechtenstein ansässig ausgewiesen und die Betrugshandlung in Italien stattgefunden habe, wurde als nicht erwiesen angesehen. 

Zusammenfassend hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass die Empfängerbenennung nach § 162 BAO auch im Falle anzunehmender Betrugshandlungen zu verlangen sei, wenn der Leistende es unterlassen hat, Handlungen zur Identifizierung eines betrügerischen Geschäftspartners zu tätigen. 

Demgemäß kommt auch in solchen Fällen nicht nur die Versagung des Betriebsausgabenabzugs sondern auch der Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 3 KStG zur Anwendung. 

Das BFG hatte für diesen Rechtsmittelfall zwar keine ordentliche Revision zugelassen, jedoch ist eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (zu Ra 2021/13/0035) anhängig, sodass das letzte Wort des Höchstgerichts abzuwarten bleibt.

FAZIT

Das behördliche Verlangen nach Benennung von Namen und Adresse von Geschäftsvermittlern ist ein in der Steuerpraxis häufig anzutreffendes Thema, insbesondere im Zuge von Betriebsprüfungen

Bei Eintritt in neue Geschäftsbeziehungen ist es daher sinnvoll bzw geboten, sich Passkopien der Geschäftspartner zu besorgen. Insbesondere bei Zahlung von hohen Provisionen an Geschäftsvermittler im Ausland sind derartige Unterlagen im Sinne der für derartige Geschäfte verlangten erhöhten Mitwirkungspflicht sowie Beweisvorsorgepflicht jedenfalls einzuholen. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser der Service Line „Tax Controversy“ gerne zur Verfügung!Verfasser:

Mag. Harald Winkler

Mag. Harald WinklerHead of Tax Controversy
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Michael Grubmüller, LL.B.

Michael Grubmüller, LL.B.Senior Assistant Tax

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