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Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen behaupteter Gläubigerungleichbehandlung gem. § 9 BAO persönlich zur Haftung von Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vom Magistrat Wien herangezogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde brachte vor, dass die Zahlung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus privaten Mittlen des Geschäftsführers und durch Zahlung Dritter geleistet wurde und deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegen könne. Das sah der VwGH (23.4.2021, Ra 2020/13/108) jedoch anders.
Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH befriedigte aus Darlehen Dritter und aus privaten Mitteln Gläubiger der GmbH. Allerdings wurde die ins Treffen geführte Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht bezahlt. Der ergangene Haftungsbescheid des Magistrats an den Geschäftsführer machte geltend, dass eine Gläubigerungleichbehandlung vorliege.
Im Verfahren vor dem BFG (8.10.2020, RV/7400035/2020) machet der Geschäftsführer geltend, dass eine Haftung ihn nicht trifft, da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über keinerlei liquide Mittel verfügte. Eine Erhebung, ob die Gesellschaft tatsächlich über keine liquiden Mittlen mehr verfügte, wurde nicht vorgenommen. Das BFG gab der Beschwerde mit der Begründung des Fehlens liquider Mittel der Gesellschaft statt.
Der VwGH gab der ao Amtsrevision statt, hob den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und begründete dies u.a. damit, dass das BFG Erhebungen über den Sachverhalt bzgl. des Vorliegens der Illiquidität der Gesellschaft unterlassen habe.
Zudem sprach der Gerichtshof aus, wie Zahlungen Dritter oder auch aus privaten Mitteln des Geschäftsführers in Verbindung mit einer Gleichbehandlung des Abgabengläubigers zu qualifizieren sind: