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Wird eine Dienstnehmerin einer in Italien ansƤssigen Kƶrperschaft ā die eine im Bereich der Eisenbahninfrastruktur tƤtige, 100%ige Tochtergesellschaft der Italienischen Staatsbahnen FF.SS. (Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A.) ist ā im Rahmen einer Entsendung für ein Jahr einem in Ćsterreich ansƤssigen Verein überlassen, der die Fƶrderung des internationalen Verkehrs auf der Eisenbahninfrastruktur bezweckt und bei dem viele Staatsbahnen Europas Mitglieder sind ā wobei die Dienstnehmerin abkommensrechtlich in Italien ansƤssig bleibt ā, so stellt sich die Frage, ob ihre Vergütungen nach dem DBA Italien im TƤtigkeitsstaat Ćsterreich besteuert werden dürfen.
Die Kassenstaatsregel gemäà Art 19 Abs 2 lit b DBA Italien ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die āan das Personal [ā¦] der Vertretungen oder Einrichtungen der Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.) [ā¦] in Ćsterreich gezahlt werdenā, wobei im Ćbrigen die Erwerbsklausel des Art 19 Abs 4 DBA Italien wirkungslos bleibt (vgl EAS 1510). Ungeachtet der Frage, ob die Vergütungen an das Personal der 100%igen Tochtergesellschaft der FF.SS. grundsƤtzlich von Art 19 Abs 2 lit b DBA Italien erfasst sein kƶnnen, muss im gegenstƤndlichen Fall die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregel allein schon daran scheitern, dass keine Vertretung oder Einrichtung āin Ćsterreichā vorliegt. Der ƶsterreichische Verein kann selbst nicht vom Begriff der āItalienischen Staatsbahnen (FF. SS.)ā erfasst sein, weil es sich bei dem Verein um eine gƤnzlich separate Organisation handelt.
Daher ist vielmehr die allgemeine Zuteilungsregel des Art 15 DBA Italien einschlƤgig. Wird dabei das Besteuerungsrecht der in Italien ansƤssigen Dienstnehmerin nicht schon deshalb dem TƤtigkeitsstaat Ćsterreich zugewiesen, weil die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen iSd Art 15 Abs 2 lit a DBA Italien überschritten wird, so ergƤbe sich dieselbe Rechtsfolge nach lit b der Bestimmung, wenn der ƶsterreichische Verein als Gestellungsnehmer aufgrund einer bloĆen Passivleistung zum wirtschaftlichen Arbeitgeber der italienischen Dienstnehmerin wird (vgl den Erlass des BMF vom 12. 6. 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014, zum Erkenntnis des VwGH vom 22. 5. 2013, 2009/13/0031; weiters EAS 3375).
EAS-Auskunft 3419 des BMF vom 8. 11. 2019, BMF-010221/0207-IV/8/2019.