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Betrifft das Rechtsgeschäft zwar keine im Inland befindliche Sache, ist aber eine Partei im Inland zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäfts berechtigt oder verpflichtet, so tritt die Gebührenpflicht (alternativ) nach § 16 Abs 2 Z 1 lit b GebG ein. Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es bereits, wenn nur eine Partei des Rechtsgeschäfts zu einer Leistung aufgrund des Rechtsgeschäfts im Inland berechtigt oder verpflichtet ist.
https://soundcloud.com/linde_media/gebuhrenpflicht-nach-16-gebuhrengesetz?in=linde_media/sets/bfgjournal_media
Grundsätzlich muss das nicht die Hauptleistung sein, es muss sich also insbesondere nicht um die Erfüllung des Rechtsgeschäfts handeln. Für die Auslösung der Gebührenpflicht genügt bereits eine Teilleistung. Außerdem ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenleistung handelt. Sofern es sich um eine Nebenleistung handelt, muss es sich jedoch um eine für Natur und Zweck des Rechtsgeschäfts oder für die Erbringung einer Hauptleistung wesentliche Nebenleistung handeln.
Bei einem Zessionsvertrag ist eine wesentliche Nebenleistung die Verpflichtung des Zedenten zur Verständigung des Drittschuldners im Inland, wonach dieser mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Zessionar leisten kann.