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(Bild: © iStock/andreikorzhyts) (Bild: © iStock/andreikorzhyts)

Entscheidung: BFG 14. 1. 2020, RV/4100624/2016, Revision nicht zugelassen, Revision eingebracht.
Normen: § 4 Abs 4 EStG; § 8 Abs 2 KStG; § 12 Abs 1 lit a UStG.

Liegen zwar Vereinbarungen vor, fehlen jedoch Unterlagen oder sonstige Nachweise für ein Tätigwerden des Empfängers von Provisionen, liegen rechtsgrundlose Zahlungen vor. Die Betriebsausgaben und Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.

Die Beschwerdeführerin hat die vereinbarten Provisionen auf ein auf den Empfänger lautendes Bankkonto überwiesen. Auch wenn die überwiesenen Beträge durch Abbuchungen mittels Ersatzschecks (der Empfänger der Schecks lässt sich zumeist nicht nachvollziehen) aufgebraucht werden, und aufgrund diverser Umstände der Schluss naheliegend ist, dass das Geld bzw ein Teil davon an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin rückgeflossen ist, reicht dies noch nicht aus, von einer verdeckten Ausschüttung an den Geschäftsführer auszugehen.

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