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Aktuelle BFG-Rechtsprechung zu EStG, KStG und FLAG

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Haftung für Kapitalertragsteuer: Keine verdeckte Ausschüttung ohne Feststellung einer Vermögensverschiebung an den Gesellschafter durch die Abgabenbehörde

Entscheidung: BFG 10. 2. 2020, RV/2100095/2020, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG; § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG.

Hat die Abgabenbehörde eine Darlehensgewährung zwischen Geschäftspartnern festgestellt und weder die Mittelherkunft von der beschwerdeführenden GmbH noch die Übergabe an den Geschäftspartner (Geldfluss) angezweifelt, war es nicht rechtens, nur deshalb von einer Zuwendung der beschwerdeführenden GmbH an deren Gesellschafter auszugehen, weil nach Ansicht der belangten Behörde „kein üblicher ausformulierter Kreditvertrag“ vorliegt und das Geld in bar übergeben worden ist oder weil keine Zinsen oder Sicherheiten vereinbart wurden.

Stellt die Abgabenbehörde bei einer GmbH lediglich die „Verbuchung in unübersichtlicher Weise“, jedoch keine sich daraus ergebende Vermögensverschiebung zugunsten des Gesellschafters fest, liegt keine verdeckte Ausschüttung vor.

Verbindlichkeitsrückstellung: Kein ernsthaftes Drohen einer Schadenersatzverbindlichkeit für einen Steuerberater

Entscheidung: BFG 27. 2. 2020, RV/2100810/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 9 EStG.

Berücksichtigt ein Steuerberater bei der Einkünfteermittlung für einen Abgabepflichtigen zu Unrecht einen Aufwand als Betriebsausgabe oder Werbungskosten (sodass die festgesetzte Abgabe niedriger als der gesetzliche Abgabenanspruch ist) und wird dieser Aufwand von der Abgabenbehörde in der Folge steuerlich nicht als Betriebsausgabe oder Werbungskosten anerkannt und dem Abgabepflichtigen deshalb nachträglich eine Abgabennachforderung vorgeschrieben (sodass die festgesetzte Abgabe dem gesetzlichen Abgabenanspruch entspricht), so hat dies bloß eine zeitliche Verschiebung der Einforderung eines Teiles des gesetzlichen Abgabenanspruches zugunsten des Abgabepflichtigen bewirkt. Ein Schaden ist dem Abgabepflichtigen daraus nicht entstanden. Damit ist – unbesehen der Entscheidung des Abgabepflichtigen, für die Abgabennachforderung einen „Schadenersatz“ zu verlangen – mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit für den Steuerberater aus rechtlichen Gründen nicht ernsthaft zu rechnen, weshalb die Voraussetzung für eine Verbindlichkeitsrückstellung nicht vorliegt.

Keine Familienleistungen an zugezogene, nicht-österreichische Mitarbeiter des IIASA und deren Ehegatten

Entscheidung: BFG 4. 3. 2020, RV/7106320/2019, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 FLAG 1967.

Die Bediensteten des IIASA, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sind von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

Depotübertragung zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Depots einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Entscheidung: BFG 5. 3. 2020, RV/4100388/2018, Revision zugelassen, Revision eingebracht.
Normen: §§ 21, 27, 93 EStG; §§ 1, 21 KStG.

Eine Depotübertragung von Wertpapieren von einem steuerpflichtigen Depot auf ein steuerfreies Depot bei derselben Bank fällt nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 27 Abs 6 Z 2 TS 1 EStG idF BGBl I 2015/163 und ist daher nicht steuerfrei sondern steuerpflichtig gemäß § 27 Abs 6 Z 2 Satz 1 EStG idF BGBl I 2015/163.
Allein nach dem Wortlaut des § 27 Abs 6 Z 2 TS 1 EStG idF BGBl I 2015/163 läge der Fall einer steuerbefreiten Depotübertragung vor. Die Wertpapiere wurden – wie es das Gesetz verlangt – auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle übertragen. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Depotübertrag auf ein „steuerpflichtiges“ Depot erfolgen muss, um von der Besteuerung ausgenommen zu sein.

Angesichts der gesetzlichen Erläuterungen, wonach eine Depotübertragung immer dann von der Besteuerung ausgenommen sein soll, wenn die Besteuerungsmöglichkeit hinsichtlich der im Depot befindlichen Wertpapiere weiterhin gesichert ist bzw wonach die Depotübertragung auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle steuerneutral ist, da die depotführende Stelle weiterhin über alle für den Steuerabzug erforderlichen Daten verfügt, ergibt sich aber mit ausreichender Gewissheit, dass der Gesetzgeber eine Steuerneutralität für Depotübertragungen nur vorsehen wollte, wenn das Kapitalvermögen steuerhängig bleibt. Die Befreiungsregelung des § 27 Abs 6 Z 2 TS 1 EStG idF BGBl I 2015/163 ist daher teleologisch auf den Fall zu reduzieren, dass ein Depotübertrag von einem steuerpflichtigen Depot auf ein anderes steuerpflichtiges Depot erfolgt, und ist somit auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht nachgewiesen

Entscheidung: BFG 17. 3. 2020, RV/7106245/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 6, 8, 10 FLAG 1967.

Wird zunächst nur ein Antrag auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrags (Beih 3) gestellt, ist dieser, wenn kein unerledigter Antrag auf Zuerkennung des Grundbetrags (etwa Beih 1 oder Beih 100) vorliegt, als Antrag auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zu verstehen. Das später vorgelegte Formular Beih 1 ist als Ergänzung dieses ursprünglichen Antrags und nicht als eigener Antrag zu verstehen.

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht.

Wird die gemäß § 8 Abs 4 FLAG erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs 2 FLAG auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs 3 FLAG bzw nach § 8 Abs 4 FLAG.

§ 13 FLAG Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen.

Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs 6 FLAG keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde. Es ist unerheblich, ob diese in erster Instanz oder im Instanzenzug entscheidet. Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des VfGH 10. 12. 2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach „entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung“ auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht vom VwGH vertreten.

Auch wenn das Finanzamt (zunächst) keine Kenntnis des vollständigen Gutachtenstextes einer Bescheinigung nach § 8 Abs 6 FLAG hat, hat es vor Erlassung eines Bescheides zwingend gemäß § 183 Abs 4 BAO das Parteiengehör zu wahren. Das bedeutet in Bezug auf Bescheinigungen des Sozialministeriumservice, dass es nicht ausreichend ist, wenn erst in der Bescheidbegründung auf diese Bescheinigung Bezug genommen wird, sondern dem Antragsteller ist nach Kenntniserlangung der „Metadaten“ der Bescheinigung durch das Finanzamt förmlich („Vorhalt“) Gelegenheit zu gehen, sich zu dieser Beweisaufnahme zu äußern.

Sollte der Antragsteller die Schlüssigkeit eines Gutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezweifeln, wird das Finanzamt den vollständigen Text des Gutachtens, entweder durch Anforderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), oder auch durch Anforderung beim Antragsteller beizuschaffen und in weiterer Folge das Gutachten auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu prüfen haben. Das Ergebnis dieser Prüfung muss sich in der Begründung des Bescheides (§ 93 Abs 3 lit a BAO) niederschlagen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt.

Gleiches gilt im Hinblick auf die „Waffengleichheit“ von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch für das Finanzamt als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in Bezug auf einen Vorlageantrag. Genauso wie der Bürger den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (und dem Vorlagebericht des Finanzamts) im Tatsachenbereich entgegentreten muss, will er die Tatsachenfeststellungen nicht gegen sich gelten lassen, ist es Sache der belangten Behörde, Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag durch entsprechendes Vorbringen im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.