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Lockdown – Kurzarbeit – Mitarbeitereinsatz

(Bild: © iStock/Drazen Zigic) (Bild: © iStock/Drazen Zigic)

Seit Montag, 22.11.2021 ist ein neuerlicher bundesweiter Lockdown gültig. Dieser wurde vorerst bis inklusive 12.12.2021 angekündigt. In einigen Branchen stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeiten es im Umgang mit den bestehenden Mitarbeitern gibt. Es wird weiterhin das Instrument der Kurzarbeit geben. Aus der Vergangenheit ist allerdings bekannt, dass diese mit einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Daher zeigen unsere Experten auch einige Alternativen zur Kurzarbeit in Österreich auf. Lesen Sie hier das Wichtigste zur Kurzarbeit ab November 2021.

Welche Alternativen gibt es zur Kurzarbeit?

  • Abbau von bestehenden Zeitguthaben (Vereinbarung erforderlich)
  • Vereinbarung von Urlaub (bestehendes Guthaben, Urlaubsvorgriffe)
  • Vereinbarung der (befristeten) Reduktion der Arbeitszeit („normale“ Teilzeit)
  • Bildungsteilzeit: Teilzeit und gleichzeitig Weiterbildungsgeld vom AMS
  • Vereinbarung von unbezahltem Urlaub, Bildungskarenz
  • Auflösung von Arbeitsverhältnissen, insbesondere einvernehmliche Auflösung (ggf. mit Wiedereinstellungsvereinbarung)
    – Achtung: „Frühwarnsystem“ (AMS-Meldung) könnte greifen. Diese Variante ermöglicht den Mitarbeitern einen Arbeitslosengeldbezug.

Jede dieser Alternativen hat Vor- und Nachteile, die Sie sehr gerne mit Ihrem TPA Berater besprechen können. Es erscheint nicht gesichert, wie lange der nunmehrige Lockdown tatsächlich dauern wird.

Alles zum derzeitigen Kurzarbeitsmodell

Wenn Sie sich für das Kurzarbeitsmodell entscheiden, sind bislang die folgenden Rahmenbedingungen bekannt:

  • Auch wenn mit den Mitarbeitern umgehend eine Vereinbarung getroffen werden sollte, wird es möglich sein, bis zu 14 Tage rückwirkend die Kurzarbeit zu beantragen.
  • Es entfällt die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung für die Kurzarbeit durch Steuerberater bestätigen zu lassen:
    • für alle Unternehmen, die Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragen
    • für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen generell
  • Am 21.11.2021 (in Oberösterreich: am 14.11.2021) schon laufende Kurzarbeitsprojekte bleiben grundsätzlich aufrecht. Es kann beim AMS ein „Änderungsbegehren“ gestellt werden: Weil / wenn aufgrund des Lockdowns mehr Ausfallstunden zu erwarten sind, kann ein Antrag auf Erhöhung des bisherigen Maximalrahmens gestellt werden.
  • Erhöhte Kurzarbeitsbeihilfe: Bei direkter Lockdown-Betroffenheit steht die Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu (also nicht nur 85 %).
  • Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50 % der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für alle Unternehmen für die Monate November und Dezember 2021.

Die rechtliche Umsetzung in den nächsten Tagen bleibt abzuwarten. Wir werden Sie wie gewohnt aktuell darüber und weitere Maßnahmen informieren.

Leopold Brunner
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich
Leopold Brunner ist Mitglied des Management-Teams und Leiter der TPA Standorte Lilienfeld & St. Pölten.

Wolfgang Höfle
Steuerberater | Unternehmensberater | Partner bei TPA Österreich
TPA Experte für Sozial-, Arbeitsrecht & Lohnsteuer. Vorsitzender der Arbeitsgruppe Lohnsteuer des Fachsenats für Steuerrecht der KSW

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