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Behördliche Kontrollen iZm der 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz

(Bild: © iStock/jacoblund) (Bild: © iStock/jacoblund)

Aus Sicht der Praxis sind aktuell wohl weitgehend alle Unternehmen bemüht, die derzeit gültige 3-G-Pflicht am Arbeitsplatz umzusetzen und entsprechende (datenschutzkonforme) Kontrollen durchzuführen. Seitens des Bundesministerium für Inneres wurde nunmehr mehrmals angekündigt, die Einhaltung der 3-G-Pflicht in den Betriebsstätten verstärkt kontrollieren zu wollen. Der nachfolgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Kontrollbefugnis der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) samt angedrohten Strafausmaß geben.

Kontrollbefugnis der Behörden

Die Kontrolle der Einhaltung von gesetzlichen Auflagen, wie die 3G-Regelung am Arbeitsplatz, Betretungsverbote bestimmter Betriebsstätten, etc., ist Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörde in ihrer Eigenschaft als Gesundheitsbehörde. Zusätzlich können Organe der öffentlichen Sicherheit (Polizei) oder Sachverständige zur Unterstützung hinzugezogen werden.

Im Rahmen der Kontrollbefugnis dürfen die Organe alle jene Orte, für die gesetzliche Auflagen bestehen (also zB Betriebsstätten, Arbeitsorte) betreten und besichtigen sowie alle Unterlagen, die mit der Erfüllung der gesetzlichen Auflagen zusammenhängen, einsehen und etwaige Beweismittel sichern (vgl § 9 Abs 1 COVID-MG).

Konkret sind die behördlichen Organe dazu ermächtigt in aller erforderlichen Unterlagen einzusehen. Das könnten bspw Unterlagen über durchgeführte Stichprobenkontrollen am Arbeitsplatz sein. Auch könnten sie die 3G-Nachweise der Arbeitnehmer im Rahmen der behördlichen Kontrolle einsehen. Somit ist auch eine direkte Kontrolle der Mitarbeiter zulässig. Zudem könnten sie Auskunft von Personen, die mit der Kontrolle der 3G-Nachweise beauftragt wurden oder diese selbst durchführen, verlangen.

Zusätzlich zur Bezirksverwaltungsbehörde sind die Organe der öffentlichen Sicherheit konkret dazu ermächtigt Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens zu ergreifen. Darunter sind bspw auch präventive Maßnahmen wie der „bloße Streifendienst“, Rechtsbelehrungen, Ermahnungen, häufige Nachschau und Präsenz vor Ort zu verstehen. Zudem sind sie zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG ermächtigt. Falls dies erforderlich ist, sind sie dazu ermächtigt Zwangsmittel anzuwenden, zB bei Verweigerung einer behördlichen Kontrolle im Betrieb (vgl § 10 Abs 1 und 2 COVID-19 MG).

Ausgenommen von der Kontrollbefugnis im Rahmen des COVID-19-MG sind nur private Wohnbereiche und auswärtige Arbeitsstellen, die sich im privaten Wohnbereich befinden. Demnach kann das Arbeiten im Homeoffice nicht kontrolliert werden (vgl § 9 Abs 2 COVID-MG).

Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers

Den Betriebsinhaber trifft eine Mitwirkungspflicht bei behördlichen Kontrollen, dh er muss den Organen den Zutritt ermöglichen, Einsicht in alle Unterlagen gewähren und Auskunft erteilen, andernfalls der Einsatz von Zwangsmittel durch die Organe der öffentlichen Sicherheit und/oder Strafen zu erwarten sind (vgl §§ 8 Abs 6, 9 Abs 1, 10 Abs 1 COVID-MG).

COVID-19-Strafbestimmungen

Das COVID-MG normiert in § 8 diverse Strafbestimmungen für Verwaltungsübertretungen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer Strafen zu erwarten haben, falls sie die Vorschriften nicht einhalten. Eine Vereinbarung betreffend eine Übertragung der Haftung ausschließlich auf den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Auch besteht kein in diesem Zusammenhang stehender Regressanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn dieser seine Pflicht einen 3G-Nachweis zu erbringen schuldhaft nicht einhält. Demnach könnte über den Arbeitgeber, trotz eindeutiger Anordnung zur Einhaltung der 3G-Regelung an seine Arbeitnehmer, eine Strafe verhängt werden.

Werden im Falle einer behördlichen Kontrolle Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis im Betrieb angetroffen, hat der Arbeitnehmer selbst zunächst für seine Pflichtverletzung einer Geldstrafe zu erwarten. Dem Arbeitgeber könnte in diesem Zusammenhang eine Strafe für die Verletzung seiner Kontrollpflicht drohen.

Kann der Arbeitgeber, trotz der Nicht-Erfüllung der 3G-Pflicht durch einen Arbeitnehmer, die ordnungsgemäße Einhaltung seiner Kontrollpflicht nachweisen, könnte allerdings von einer Geldstrafe abgesehen werden. Je mehr Arbeitnehmer aber bei einer solchen behördlichen Kontrolle ohne 3G-Nachweis angetroffen werden, desto schwieriger wird es für den Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Einhaltung seiner Kontrollpflicht nachzuweisen. Deshalb ist es um so wichtiger seine Arbeitnehmer durch stichprobenartige Kontrollen, Hinweisschilder oder schriftliche sowie mündliche Belehrungen zur Einhaltung der 3G-Pflicht anzuhalten.

Die Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den COVID-19-Schutzmaßnahmen stellen sich wie folgt dar:

  • Strafbestimmungen, die Inhaber von Betriebsstätten und Arbeitsorten betreffen:
    • Geldstrafe bis zu € 3.600,-, falls nicht dafür Sorge getragen wird, dass die Betriebsstätte oder der Arbeitsort entgegen festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen (zB 3G-Nachweis, Maskenpflicht, etc.) betreten oder befahren wird
    • Geldstrafe bis zu € 1.450,- bei Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der behördlichen Kontrollen
  • Strafbestimmungen, die Arbeitnehmer bzw Privatpersonen betreffen:
    • Geldstrafe bis zu € 500,-  bei Betreten einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes ohne Einhaltung der gesetzlichen Auflagen (zB 3G-Regelung, Maskenpflicht) oder für Betreten eines Ortes entgegen festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen
    • Geldstrafe bis zu € 90,- bei Verletzung der Maskenpflicht oder fehlender Bereithaltung eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr an sonstigen Orten (zB als Gast in der Gastronomie)
    • Geldstrafe bis zu € 1.450,– bei Betreten oder Befahren von Betriebsstätten oder anderen Orten, wo das Betreten oder Befahren behördlich untersagt worden ist

Sind die Geldstrafen uneinbringlich, sind auch Ersatzfreiheitsstrafen sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vorgesehen. Etwaige Strafen sollten daher nicht einfach „auf die leichte Schulter“ genommen werden.