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VwGH: Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind.

Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs 3 EStG bindet auch die Sozialversicherungsanstalt.

Einkünfte, die zu den für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünften zählen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 25 Abs 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknüpfung an Erwerbstätigkeiten gemäß § 25 Abs 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkünfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit zu beziehen.

Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu übertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG und nach § 2 Abs 1 Z 3 oder 4 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen. Sie gilt auch, wenn aufgrund der Rückbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art III UmgrStG die faktischen Umstände mit den (erst rückwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind.

Wesentlich ist, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Für die Heranziehung von Einkünften aus pflichtversicherten Tätigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann während des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natürliche Person während des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkünfte es geht, bei ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfüllt hat.

Entscheidung: VwGH 14. 8. 2019, Ra 2019/08/0111.

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