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Allgemein Arbeitsrecht ASoK VwGH

VwGH: Feststellung der Beitragsgrundlage nach ยง 25 GSVG

(Bild: ยฉ VwGH) (Bild: ยฉ VwGH)

Fรผr die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach ยง 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die fรผr die Bemessung der Einkommensteuer maรŸgeblichen Einkรผnfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind.

Daher ist fรผr die Beurteilung, welche Betrรคge die Einkรผnfte nach ยง 25 Abs 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maรŸgebend. Die mit einem rechtskrรคftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkรผnfte zu den Einkunftsarten gemรครŸ ยง 2 Abs 3 EStG bindet auch die Sozialversicherungsanstalt.

Einkรผnfte, die zu den fรผr die Bemessung der Einkommensteuer maรŸgeblichen Einkรผnften zรคhlen, sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des ยง 25 Abs 1 GSVG vorliegen, nach dieser Bestimmung fรผr die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Die Anknรผpfung an Erwerbstรคtigkeiten gemรครŸ ยง 25 Abs 1 und 3 GSVG ist nicht nur auf Einkรผnfte aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstรคtigkeit zu beziehen.

Diese Rechtsprechung ist auf den Fall zu รผbertragen, dass innerhalb eines Kalenderjahres Pflichtversicherungen nach ยง 2 Abs 1 Z 1 GSVG und nach ยง 2 Abs 1 Z 3 oder 4 GSVG zeitlich aufeinanderfolgen. Sie gilt auch, wenn aufgrund der Rรผckbezogenheit der Einbringung eines Einzelunternehmens als Sacheinlage nach Art III UmgrStG die faktischen Umstรคnde mit den (erst rรผckwirkend eingetretenen) steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind.

Wesentlich ist, dass die fรผr die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkรผnfte auch steuerlich aufgrund von Tรคtigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Fรผr die Heranziehung von Einkรผnften aus pflichtversicherten Tรคtigkeiten nach dem GSVG kommt es nicht darauf an, ob und wann wรคhrend des Kalenderjahres das Zurechnungssubjekt des Betriebes im Sinne der Gefahrtragung gewechselt hat, sondern nur darauf, ob die betreffende natรผrliche Person wรคhrend des gesamten Kalenderjahres, um dessen Einkรผnfte es geht, bei ihrer selbstรคndigen Erwerbstรคtigkeit, wenngleich in zeitlicher Aufeinanderfolge, jeweils die im Gesetz genannten formalen Kriterien einer Pflichtversicherung nach dem GSVG erfรผllt hat.

Entscheidung: VwGH 14. 8. 2019, Ra 2019/08/0111.

โ‡’   Zum vollstรคndigen Entscheidungstext.

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