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Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021

(Bild: © iStock/.shock) (Bild: © iStock/.shock)

Alles zur Fortführung der Kurzarbeit Phase 4!

Sozialpartner und Bundesregierung haben sich auf die Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021 (Phase 4) geeinigt. Unsere Experten für Personalverrechnung & Kurzarbeit haben hier die wichtigsten Punkte der Verlängerung für Sie zusammengefasst!

Wirtschaftliche Begründung und Entfall der Bestätigung durch Steuerberater

Für Unternehmen, die direkt von einem verordneten Lockdown – LD – betroffen sind (siehe Beilage 1 der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie), oder die, die Kurzarbeit nur für die Zeit des aktuellen LD beantragen, entfällt weiterhin die Bestätigung durch Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter. Für Lockdown- und Kleinbetriebe (siehe Beilage 1 der AMS-RL) entfällt die wirtschaftliche Begründung sowie die Bestätigung. Alle anderen Unternehmen haben die erwartete Umsatzentwicklung im LD nunmehr in Prozent anzugeben.

Kurzarbeit: Unterschreitung der Mindest- und Höchstarbeitszeit

Die Arbeitsleistung kann auf bis zu 30 % reduziert werden. Unternehmen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, können diese Mindestarbeitszeit auch unterschreiten, müssen jedoch im Durchschnitt des gesamten Kurzarbeitszeitraumes die jeweils beantragte „Mindestarbeitsleistung“ von 10 % / 30 % erreichen.

Bei Anträgen mit Reduktion der Arbeitsleistung unter 30 % wird die Gewerkschaft mit ihrer Entscheidung innerhalb von 72 Stunden reagieren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Kurzarbeit.

Lehrlingsausbildung/sonstige Aus- und Weiterbildung während KuA

Während der Kurzarbeit Phase 4 soll ein stärkerer Fokus auf Aus- und Weiterbildung als bisher gelegt werden. Betriebe sollen 60 % der Sachkosten vom AMS rückerstattet erhalten, wenn sie ihre Mitarbeiter qualifizieren lassen.

Rückwirkende Antragsstellung auf Kurzarbeit

Die Frist für eine rückwirkende Antragstellung für Projekte mit einem Beginn zwischen 1.4.2021 und 22.4.2021 läuft noch bis 6.5.2021. Danach gilt während des LD wieder eine 14-tägige rückwirkende Antragsfrist.

Kurzarbeitsprojekte, die zwischen 23.4.2021 und 2.5.2021 beginnen, können ebenfalls rückwirkend beantragt werden, wobei die Antragsfrist zwei Wochen nach dem Beginndatum des Projekts endet. Mit voraussichtlichem Ende des LD zum 30.6.2021 sind alle Begehren wieder vor Beginn der Kurzarbeit einzubringen.

Freiwillige Trinkgeldersatz-Option

Die freiwillige Trinkgeldersatz-Option steht Arbeitgebern folgender Branchen zur Verfügung:

  • Beherbergung (ÖNACE 55)
  • Gaststätten (ÖNACE 56)
  • Heilmassage und Shiatsu (ÖNACE 86.90-9)
  • Frisör- und Kosmetiksalons (ÖNACE 96.02)
  • Massage (ÖNACE 96.04-1)
  • Tätowierungs- und Piercingstudios (ÖNACE 96.09).

In diesen Branchen tätige Arbeitgeber können die Bemessungsgrundlage aller ihrer Arbeitnehmer in Kurzarbeit freiwillig um bis zu 5 % erhöhen, um den Arbeitnehmern einen zumindest teilweisen Ersatz der kurzarbeitsbedingt ausgefallenen Trinkgelder zu ermöglichen. Die Arbeitgeber können zudem eine entsprechend erhöhte Kurzarbeitsbeihilfe lukrieren.

Wurden bereits aufgrund der Entgeltdynamisierung Erhöhungen von bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage realisiert, führt dies zu einer Reduktion der möglichen Erhöhung der Beihilfe aufgrund des Tringeldersatzes.

Der Artikel Fortführung der Corona-Kurzarbeit bis 30.6.2021 wurde von unseren Steuer-Experten für das aktuelle TPA Journal verfasst, welches Sie hier kostenlos abonnieren können!

Verfasserinnen:

Dietlinde Brunner

Dietlinde Brunner

Director | Steuerberaterin

Dietlinde Brunner ist bei TPA Steuerberatung vor allem für die Bereiche Personalverrechnung und Sozialversicherung verantwortlich.

Carmen Propst

Carmen Propst

Managerin

Die Expertin hat Ihren Beratungsschwerpunkt vorallem in den Bereichen der Personalverrechnung und Sozialversicherung.

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