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Öko-Steuerreform bringt „Vermögenszuwachsbesteuerung“ für Kryptowährungen

(Bild: © iStock/NanoStockk) (Bild: © iStock/NanoStockk)

Am 8. November 2021 hat das BMF den Entwurf des Öko-Steuerreformgesetzes 2022 (Teil I) in die Begutachtung geschickt. Neben der bereits angekündigten Körperschaftsteuersenkung sind die Bestimmungen zu Kryptowährungen und crypto assets aus Kapitalmarktsicht von zentraler Bedeutung. Die virtuellen Währungen werden in die Kapitaleinkünftebesteuerung vollumfänglich integriert. Damit geht Österreich einen anderen Weg als etwa Deutschland, das die steuerliche Behandlung von virtuellen Währungen über die Verwaltungspraxis detailliert regeln möchte.

Kryptowährung ist eine Kapitalveranlagung

10 Jahre nach der Einführung der Vermögenszuwachsbesteuerung erweitert der Gesetzgeber deren Anwendungsbereich um eine weitere Einkunftsart. Virtuelle Währungen, damit sämtliche Kategorien der crypto assets, werden damit steuerlich dem Kapitalvermögen zugeordnet. Damit fallen zwangsläufig die von der Behaltedauer abhängige steuerliche Einordnung sowie daran anknüpfende Steuerfolgen weg. Sämtliche Einkünfte aus dem Erwerb, der Überlassung oder Veräußerung von Kryptowährungen und crypto assets sind künftig ungeachtet der Behaltedauer steuerpflichtig.

Steuerpflicht für Früchte und Substanzgewinne

Technisch soll die Norm des § 27 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) neben laufenden Einkünften auch Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen umfassen. Der Begriff der Kryptowährungen wird im Gesetz in Anlehnung an den Wortlaut des virtuellen Währungsbegriffs im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz definiert.

Als laufende Einkünfte gelten künftig einerseits Entgelte für die Überlassung der Kryptowährungen und andererseits der Erwerb der Kryptowährungen im Rahmen des (außerbetrieblichen) Minings. Der Begriff des Entgelts ist weit gefasst: Sowohl zinsähnliche Gegenleistungen als auch Entgelt von einem Dritten, der die überlassenen Krypto-Einheiten für eigene Zwecke einsetzt (Staking), sind nunmehr steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Erwerbe von Kryptowährungen im Rahmen von Staking, Airdrops oder Bounties werden zwar im Erwerbszeitpunkt nicht besteuert. Deren Bewertung für steuerliche Zwecke mit EUR 0,00 führt jedoch im Ergebnis zur Einbeziehung der gesamten künftigen Wertsteigerung in die Steuerpflicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung.

Ähnlich den klassischen Kapitalanlagen sollen sämtliche realisierte Wertsteigerungen der Kryptowährungen bzw crypto assets besteuert werden. Neben der klassischen Veräußerung gegen EUR oder andere Fremdwährungen soll auch die Bezahlung anderer Wirtschaftsgüter (zB Goldbarren) oder Leistungen zur Steuerpflicht führen. Ebenso soll der Wegzug des Anlegers eine fiktive Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen für Kapitalvermögen auslösen (Stichwort: Wegzugsteuer). Lediglich der Tausch einer Kryptowährung in eine andere wird – ähnlich dem Tausch von USD in CHF – vom Realisationstatbestand ausgenommen. Wenngleich nicht explizit angesprochen, müssten Einkünfte aus Non-Fungiblen Token, mit denen zB Rechte an Kunstwerken „verbrieft“ werden, ebenso wenig als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden.

Berücksichtigung der Anschaffungsnebenkosten

Auch die Bestimmungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage folgen den bereits bestehenden Grundsätzen für klassische Kapitalanlagen. Steuerpflichtig ist künftig der Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Bei Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung werden die Anschaffungskosten der eingetauschten Kryptowährung auf die bezogenen Kryptowährungseinheiten übertragen. Der wesentliche Unterschied zu klassischen Kapitalanlagen besteht bei den Anschaffungsnebenkosten. Das Abzugsverbot bleibt auf Wertpapierveranlagungen eingeschränkt und findet bei Kryptowährungen keine Anwendung. Veräußerungsnebenkosten dürfen bereits nach der allgemeinen Norm des § 20 Abs 2 EStG nicht abgezogen werden.

Linearer Steuersatz von 27,5 %

Grundsätzlich soll auch der Steuersatz von 27,5 % zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen eines öffentlichen Angebots in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Damit werden Kryptowährungen – obgleich Derivaten ähnlich – nicht als solche behandelt. Denn Optionen und Futures setzen das Vorliegen des öffentlichen Angebots nicht voraus.

Verlustverwertung

Weil dem Grunde nach auch Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen sollen, werden laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen in den allgemeinen Verlustausgleich für Einkünfte aus Kapitalvermögen einbezogen. Den allgemeinen Grundsätzen entsprechend können damit Verluste aus einer virtuellen Währung zB mit realisierten Aktiengewinnen oder Fondsausschüttungen verrechnet werden. Der Verlustausgleich ist zumindest anfänglich nur im Rahmen der Steuererklärung möglich. Obgleich im Rahmen der Inlandsverwahrung die Möglichkeit des Kapitalertragsteuerabzugs gegeben ist, werden Einkünfte aus virtuellen Währungen in der Regel nicht im Rahmen eines klassischen Bankendepots erzielt.

Kapitalertragsteuerabzug light

Wie schon informell diskutiert, sollen virtuelle Währungen in das System des Kapitalertragsteuerabzugs einbezogen werden. Abseits der Wertpapierveranlagung ist die Möglichkeit des KESt-Abzugs bei Derivaten zwar vorgesehen, findet sich aber in der Praxis kaum wieder. Voraussetzung für den KESt-Abzug ist das öffentliche Angebot und rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie ein inländischer Schuldner oder ein inländischer Dienstleister, der die Einkünfte gutschreibt oder die Veräußerung abwickelt. Unter Verweis auf die Unmöglichkeit einer lückenlosen Feststellung der Anschaffungskosten soll nun der Abzugspflichtige die Daten des Anlegers übernehmen können. Die weiteren Modalitäten der Vereinfachungsregelung werden einer Verordnung vorbehalten.

Keine Steuerpflicht ohne Übergangsregelung

Die Steuerpflicht für Kryptowährungen soll mit 1. März 2022 in Kraft treten und auf Kryptowährungen anzuwenden sein, die nach dem 28. Februar 2021 erworben wurden (Neuvermögen). Davor angeschaffte virtuelle Währungseinheiten oder crypto assets gelten als Altvermögen. Die Kapitalertragsteuerpflicht soll erstmals für nach dem 31. Dezember 2022 erwirtschaftete Einkünfte anzuwenden sein, wobei dem Abzugsverpflichteten die Möglichkeit eines freiwilligen KESt-Abzugs bereits in 2022 offensteht.

Großer Wurf?

Ohne eine Wertung der einzelnen Vorschriften an dieser Stelle vorzunehmen, stellt das Gesetz zweifelsohne einen progressiven Schritt des Gesetzgebers dar, diesen sich rasant entwickelten parallelen Kapitalmarkt zu regeln. Die Anlehnung an die Vorschriften der Vermögenszuwachsbesteuerung erscheint auf den ersten Blick ein logischer Schritt zu sein. Ob sich aber die klassischen Konzepte des öffentlichen Angebots oder des KESt-Abzugs vorbehaltslos auf die virtuellen Währungen erweitern lassen werden, bleibt abzuwarten. Dass diese die Praxis und die Wissenschaft in der nächsten Zeit intensiv beschäftigen werden, ist jedenfalls zu erwarten.

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