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DSB: Ablehnung partieller Löschung infolge technischer Unmöglichkeit kann gerechtfertigt sein

(Bild: © iStock/Kirillm) (Bild: © iStock/Kirillm)

In ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 23.7.2019 zum Beschwerdeverfahren DSB-D123.822/0005-DSB/2019 hat die Datenschutzbehörde (DSB) ein Recht des Beschwerdeführers verneint, am Kundenclub der Beschwerdegegnerin unter einseitiger Festlegung der zu verarbeitenden Datenkategorien teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer war Mitglied im Stammkundenklub der Beschwerdegegnerin, und begehrte die partielle Löschung von Detaildaten seiner Einkäufe.

Die Beschwerdegegnerin nützte diese Daten des Stammkundenklub auch, um personalisierte Rabatte, Gutschriften und Aktionen auf den Einkauf zu gewähren.

Sie kam dem Antrag des Beschwerdeführers nicht nach, da eine nur partielle Löschung technisch nicht möglich sei, bot ihm jedoch an, sämtliche Daten von ihm in Verbindung mit dem Stammkundenklub zu löschen.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin eine Beschwerde bei der DSB wegen behaupteter Verletzung in seinen Rechten auf Löschung und Widerspruch ein.

Die DSB wies die Beschwerde ab. Sie bejahte zwar das Recht auf (auch bloß) partielle Löschung personenbezogener Daten, wies aber darauf hin, dass die DSGVO nicht bloß dem Schutz personenbezogener Daten dient, sondern einen angemessenen Ausgleich mit weiteren im europäischen Rechtsraum anerkannten Rechten und Freiheiten schaffen soll.

Eine partielle Löschung würde im konkreten Fall dazu führen würde, dass die Beschwerdegegnerin ihr Bonusprogramm, deren Ausgestaltung ihr im Rahmen der Privatautonomie und ihrer Erwerbsfreiheit grundsätzlich vorbehalten ist, nicht betreiben kann.

Es sei daher dem Beschwerdeführer kein Recht zuzugestehen, am Stammkundenclub nur unter einseitiger Festlegung der zu verarbeitenden Datenkategorien teilzunehmen; die Beschwerdegegnerin sei nicht gehalten, entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um einen partiellen Antrag auf Löschung bzw Widerspruch zu ermöglichen.